Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 156

1916 - Leipzig : Ploetz
156 Mittlere Geschichte. der ihre Schwester verstoßen und sich mit Fredegunde vermählt hat. Chilperich ermordet 584, darauf Kampf der Adelsparteien. 613 — 628. Zweite Wiedervereinigung des ganzen Franken- reiches durch Chlotar Ii. von Neustrien, Sohn der Fredegunde. Brunhild gefangen, gemartert und zu Tode ge- schleift. Verfassung des Frankenreiches: Das Land ist in Gaue (pagi) eingeteilt, deren Vorsteher die vom König ernannten Grafen (comites) sind; die Gaue zerfallen in Hundertschaften (centenae). Jede Hundertschaft hat ihre Gerichtsstätte, Mal- berg genannt, wo unter Leitung ihres Vorstehers (centenarius) oder des Grafen die Freien zum Gerichtstag (Ding) erscheinen. Das Volksrecht aufgezeichnet als lex Salica (schon unter Chlodwig) und lex Ripuaria; das Deutsche war Volkssprache, aber nicht Schriftsprache. Altgermanisches Gerichtsverfahren: Eideshelfer, Zweikampf, Gottesurteile durch siedendes Wasser oder glühendes Eisen. Totschlag kann durch Wergeid gesühnt werden. Oberstes Gericht das Hofgericht des Königs. Stände des Volkes: Freie, Halbfreie oder Hörige (liti) und Unfreie (Leibeigene). Die Mitglieder des königlichen Gefolges (antrustiones) haben das dreifache Wergeid der Freien. Freie, die sich in den Schutz eines Mächtigeren oder des Königs be- geben, sind dessen Vasallen. Sie empfangen von ihm Grund- besitz zum Nießbrauch; daraus entwickelt sich in der karo- lingischen Zeit das Lehnswesen (beneficium oder feudum, das Lehngut, im Gegensatz zum Eigengut, allodium). Die aus römischer Zeit vorhandenen Städte behalten eine gewisse Bedeutung als Bischofsitze; die Einwohner sind aber meistens Halbfreie oder Unfreie. Die zahlreichen Kirchengüter erhalten allmählich Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Grafen (Immunität); ein von dem Bischof oder Abt erwählter Schutzherr (advocatus, Vogt) übt dann die Gerichtsbarkeit. Zum Kriegsdienst sind alle Freien verpflichtet (Heerbann); die Vasallen ziehen unter Führung ihres Beschützers (senior) zu Felde, die übrigen unter Führung des Grafen. In Reichs- teilen, die früher selbständig waren (Aquitanien, Bretagne, Bayern, Thüringen), hat der Herzog (dux) den Oberbefehl über den Heerbann mehrerer Grafschaften. Bei der jährlichen Heeres- musterung (Märzfeld, später Maifeld) versammelt der König die Großen zu Beratungen (placita) und verkündet mit ihrer Zustimmung Gesetze. Die wichtigsten Hofämter sind: Seneschall, Marschall (comes stabuli), Kämmerer, Mundschenk, Kanzler, Pfalzgraf (comes palatii oder palatinus). Der Hausmeier (maior domus) ursprünglich Vorsteher der königlichen Hofhaltung, gewinnt
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer