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1917 -
Breslau
: Hirt
- Autor: Lennarz, Gottfried, Kreuzberg, Peter Josef, Cüppers, Adam Joseph
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
64
Geschichte.
I
3. Friedrich als Friedensfiirst. Friedrich der Große war in seinem
Staate Alleinherrscher. Die Kriegs- und Domänenkammern in den Pro-
vinzen und das Generaldirektorinm in Berlin ließ er bestehen, wie sein Vater
sie eingerichtet hatte. Für Handel und Gewerbe, für das Heer und für Berg-
und Hüttenwesen sowie für die Forsten richtete er besondere Fachabteilungen
ein. An der Spitze der ganzen Verwaltung stand das königliche Kabinett. So
vereinigte der König die gesamte Verwaltung in seiner Hand. Auf seinen jähr-
lichen Reisen sah er überall zu, daß seine Befehle auch pünktlich befolgt wurden.
Als Friedrich zur Regierung kam, richtete er sogleich seine Aufmerksamkeit
ans die Rechtspflege. Auf dem Lande waren bisher vielfach ungebildete
Leute die Richter des Volkes. Sie richteten meist nach Willkür. Ihr Einkommen
bildeten die Gerichtsgebühren; daraus erklärt sich, daß Prozesse manchmal un-
nötig in die Länge gezogen wurden, wenn sie gute Gebühren brachten; auch
gewann vielfach der Reiche den Prozeß gegen den Armen. Das Geständnis der
Schuld wurde oft noch mit der Folter erzwungen. Diese Übelstände suchte
der König zu beseitigen: die Folter schaffte er ab; als Richter durften von jetzt
ab nur solche Männer wirken, die das Recht besonders studiert hatten, und diese
Richter erhielten ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Der König trennte auch
die Verwaltung von der Rechtspflege und schuf so einen unabhängigen Richter-
stand. Über den Untergerichten auf dem Lande und in der Stadt standen die
Appellationsgerichte; das oberste Gericht war das Oberappellationsgericht in
Berlin. Der König ließ auch ein Gesetzbuch aüsarbeiten, das unter seinem Nach-
folger als „Allgemeines Landrecht" veröffentlicht wurde und für den ganzen
Staat Geltung hatte. Den Richtern befahl Friedrich streng, „ohne Ansehen
der Person" zu richten; ihm galten „ungerechte Richter schlimmer als eine
Diebesbande". So verwirklichte der König in Preußen schon damals den Grund-
satz: „Vor dem Gesetze sind alle gleich."
Friedrichs Macht beruhte vorwiegend auf seinem Heere. Deshalb wandte
er diesem auch seine besondere Sorge zu. Er vermehrte es bis zu seinem Tode
auf 200 000 Mann. Da sich die Kavallerie in der Schlacht bei Mollwitz noch
nicht gefechtstüchtig erwiesen hatte, widmete er ihr seine besondere Aufmerk-
samkeit. Nach österreichischem Muster schuf er Husarenregimenter. Damit
seine Truppen für den Krieg gut vorbereitet wurden, richtete er die Herbstmanöver
ein, die seit dieser Zeit in Übung sind. Die Offiziere nahm Friedrich noch aus-
schließlich aus dem Adel. Da aber die Blüte seiner Offiziere im Sieben-
jährigen Kriege fiel, und er keinen Ersatz im Adel fand, so verschlechterte sich
das Heer gegen Ende der Regierungszeit Friedrichs.
Die Staatsverwaltung und die Unterhaltung des Heeres erfordern große
Geldmittel; diese erhält der Staat aus den Steuern. Die Steuerreform
Friedrich Wilhelms I. ließ Friedrich H. bestehen. Nach dieser wurde auf dem
Lande vorwiegend die direkte Grundsteuer (Kontribution), in der Stadt die
inbirei'te Verbrauchssteuer (Akzise) erhoben. Daneben flössen viele Einkünfte
aus den Domänen. Die indirekten Steuern ließ Friedrich nach dem Sieben-
jährigen Kriege durch eine besondere Behörde, die Regie, verwalten. Durch