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1. Anschaulich-ausführliches Realienbuch - S. 30

1895 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
30 Herberge, halten gemeinschaftliche Feste, einen gemeinschaftlichen Trinkbecher und eine gemeinschaftliche — Totenbahre. Auch bildeten sie einen besondern Teil des Bürgerheeres und kämpften ans den Stadtmauern gegen feindliche Überfälle unter Anführung ihrer Zunftmeister. Der Innung gehörten Meister, Geselle und Lehrling an. Nach beendeter Lehrzeit erhielt der Lehrling von der Innung einen „Lehrbrief". Der Geselle konnte ohne Einwilligung der Innung nicht Meister werden, auch war es einem fremden Meister, bevor er Mitglied der Innung geworden war, nicht ge- stattet, sein Handwerk in der Stadt zu treiben. Um das Handwerk vor Überfüllung zu schützen, hatten die Zünfte festgesetzt, daß jeder Meister nur einen, ein junger Meister gar keinen Lehrling halten durfte. 4. Die Hansa. Zur Zeit des Faustrechts lauerten die Raubritter nicht selten den vorüberziehenden Kaufleuten an der Heerstraße auf oder plünderten ihre Schiffe, die den Rhein und die Elbe befuhren. Da vereinigten sich Lübeck und Hamburg (1241) und beschlossen, sich gegen diese Räuber zu schützen. Sie schufen sich ein eignes Heer und rüsteten Kriegsschiffe aus, welche die Kauffahrer auf der Elbe in Schutz nahmen. Diesen Bund nannte man die Hansa. Bald traten nun auch noch andre Städte diesem Bündnisse bei, wie Braunschweig, Stralsund, Stettin, Köln, Frank- furt a. O., Königsberg, Magdeburg u. s. w., im ganzen 60 Städte, und es dauerte nicht lange, so zitterte alles vor der Macht der Hansa. 300 Jahre lang war die Hansa in voller Blüte. Im 15. Jahrhundert aber zerfiel sie allmählich, weil die Fürsten selbst mehr für Ordnung und Sicherheit sorgten. 20. Lehnsweseir. Recht und Gesetz. 1. Lehnswesen. Aus dem Frankenlande hatte sich das Lehnswesen (S. 6) nach und nach über ganz Deutschland ausgebreitet. Der Kaiser war gewöhnlich der Lehns- herr der Fürsten (S. 16), Erzbischöfe und andrer Großen, und diese teilten wieder kleinere Lehen aus, z. B. Städte, Burgen, Wälder, Fischereien, Brauereien, Mühlen, Ackerhöfe re. Selbst das Amt eines Schultheißen, Grafen rc. war vielfach ein Lehen. Besonders häufig wurden die Klöster an weltliche Große als Lehen abgegeben. Dafür mußten diese dann gewisse Gegendienste thun, z. B. den Abt zu Pferde begleiten, den Klosterwagen gegen Räuber schützen rc. Aus den Lehnsleuten ist ein großer Teil des Adels hervorgegangen. 2. Strafen. An die Stelle des früher gezahlten „Wergeldes" trat nach und nach eine Bestrafung an Gut und Ehre, Leib und Leben. Die Strafen waren im allge- meinen sehr hart. So heißt es z. B. im Salzburger Stadtrecht: „Wer ein Falsch- münzer ist, der wird verbrannt oder versotten. Wer meineidig ist, dem soll die Zunge hinten zum Nacken herausgerissen werden." Ungetreue Frauen wurden lebendig be- graben, Mordbrenner, Kirchenräuber, Grabschänder u. a. lebendig verbrannt. Landes- verräter wurden gevierteilt, indem an jeden Arm und Fuß ein Pferd gespannt und so der Leib auseinander gerissen wurde. Sehr beliebt war auch das Verstümmeln. So wurden die Nasen und Ohren abgeschnitten, die Hand oder der Fuß abgehauen, die Augen geblendet rc. Daneben waren noch allerlei Ehrenstrafen in Gebrauch. So mußten z. B. Obstdiebe, Verleumder u. a. mit dem Halseisen am Pranger stehen. Betrüger, falsche Spieler, Bäcker, die zu kleines Brot gebacken hatten, u. a. wurden mit der sogenannten Prelle (einem gitterartigen Kasten) im Wasser untergetaucht und dann wieder emporgeschnellt. 3. Femgerichte. Aus den alten Volksgerichten der Franken entstanden nach und nach die Femgerichte. Dieselben verbreiteten sich in den schütz- und rechtslosen Zeiten des Mittelalters durch ganz Deutschland. Sie gewährten jedem Freien den sichersten Schutz und waren der Schrecken der Übelthäter. Ihre obersten Richter hießen Frei- grasen, die übrigen Mitglieder Freischöffen oder auch „Wissende", weil sie um die Geheimnisse der Feme wußten. Die Stätte, wo das Gericht abgehalten wurde.
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