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1. Realienbuch - S. 18

1907 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Geschichte. I sich taufen zu lassen, wenn ihm der Sieg verliehen würde. Vas Glück wendete sich in der Tat, so daß die Alamannen geschlagen wurden. Als Thlodovech aus dem Kriege zurück- kehrte, ließ er sich taufen, und ein großer Teil des Volkes folgte seinem Beispiele. Die Franken wurden aber nicht Arianer wie einst die Goten, sondern nahmen die katholische Lehre an. Die Alamannen unterlagen später noch in einer zweiten Zchlacht und mußten sich den Franken unterwerfen. Thlodovech benutzte seinen neuen Glauben bald als Vorwand, um mit seinen Nachbarn im Süden, den Westgoten, Streit zu beginnen. „Ts kränkt mich tief", sagte er heuchlerisch, „daß diese Arianer einen Teil Galliens inne haben." Nach blutigen Kämpfen, in denen der lvestgoten- könig fiel, gelang es ihm auch, ihnen das Land bis zur Garonne zu entreißen. Bisher hatte Thlodovech seine Herrschaft noch mit andern Stammesfürsten teilen müssen. Diese ließ er, um alleiniger Herr über die Franken zu werden, nach und nach mit List und Gewalt aus dem Wege räumen. Tr starb, erst 45 Jahre alt, in seiner Hauptstadt Paris. ■— Seine Nachfolger besiegten die Burgunder, Thüringer und Bayern, so daß das Frankenreich bald von den Pyrenäen bis an die Saale und die Donau reichte. 3. Innere Zustände. (Östlich vom Bheine waren die Bewohner des Frankenreichs rein deutsch; in Westfranken dagegen lebten Deutsche und Römer nebeneinander. Da sie sich jedoch zu derselben christlichen Lehre bekannten, vertrugen sie sich gut und schlossen untereinander Ehen. viele Römer gelangten sogar zu hohen Stellungen und halfen besonders als Bischöfe das Franken- reich festigen. — Die Franken hatten wie alle Deutschen noch keine geschriebenen Gesetze; ältere, erfahrene Männer kannten die uralten Rechtssprüche aber auswendig. Damit bei dem Zusammen- leben mit den Römern, die vollständige Gesetzbücher besaßen, das fränkische Recht nicht in Ver- gessenheit geriet, wurden auf Befehl des Rönigs jene deutschen Rechtssprüche in lateinischer Sprache niedergeschrieben. So entstand das älteste deutsche Gesetzbuch, kveil es von den salischen Franken herstammt, nennt man es das salische Gesetz. — Den Vorsitz bei Gericht führte der Graf, der als Beamter des Rönigs der Landschaft vorstand; sieben freie Männer mußten als Schöffen das Urteil finden, kvenn jemand einer Übeltat bezichtigt wurde, so konnte er sich durch einen Eid reinigen. Er mußte aber eine Unzahl Eideshelfer haben, die beschworen, daß man ihm einen wahrheitsgemäßen Eid zutrauen könne. Sn zweifelhaften Fällen hatten der Rläger und der Beklagte einen Zweikampf auszufechten, bei dem der Besiegte für schuldig angesehen wurde. Man ließ auch wohl ein Gottesurteil entscheiden: der Beklagte mußte aus kochendem Wasser einen Gegenstand mit entblößtem Arme herausnehmen, oder mit nackten Füßen über glühendes Eisen schreiten, verbrannte er sich, so galt er für schuldig; denn man glaubte, Gott werde zugunsten eines Unschuldigen ein Wunder tun. Wer eines Mordes verdächtig war, mußte die Wunden des Erschlagenen berühren; fingen sie an zu bluten, so hielt man ihn für überführt. — Eine wichtige Bestimmung im salischen Gesetz war, daß der Landbesitz eines ver- storbenen stets auf den nächsten männlichen verwandten überging; Frauen konnten keinen Land- besitz erben. Das salische Gesetz erhielt nach und nach bei fast allen deutschen Stämmen Gültigkeit. 4. Dar Lehnrwesen. Als die Frankenkönige die Nachbarreiche unterwarfen, kamen große Ländereien in ihren Besitz. Tinen Teil davon überließen sie hervorragenden Kriegern und Hofbeamten auf bestimmte Zeit oder bis zu ihrem Tode leihweise, als „Lehen". Die Lehnsmänner (Vasallen) des Königs bewirtschafteten das Land meist aber nicht selbst, sondern gaben den größten Teil davon wieder als Lehen an andre freie Männer, die so ihre Lehnsmänner wurden. Der Lehnsmann mußte seinem Herrn Treue schwören und ihm bei jedem Streite Heeresfolge leisten. Die großen Grundherren wurden dadurch oft so mächtig und übermütig, daß sie sogar dem Könige Trotz boten. Erfüllte der Vasall seine pflichten gegen den Lehnsherrn nicht, so gab dieser sein Land einem andern zu Lehen. Ltarb der Vasall, so nahm der Lehnsherr das
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