Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Realienbuch - S. 114

1907 - Leipzig [u.a.] : Teubner
114 Geschichte. r 1848 in Frankreich eine Revolution ausbrach, wur- den auch in Deutschland die Gemüter heftig bewegt, und in Berlin besprach man in Versammlungen die wünsche des Volkes. Große Freude entstand daher, als Friedrich Wilhelm Iv. versprach, eine Verfas- sung zu gewähren, und eine riesige Volksmenge zog vor das Königliche Schloß. Bei dem Menfchen- gewühle versuchte das Militär die Ordnung aufrecht- zuerhalten, und es kam dabei zwischen Bürgern und Soldaten zu Streitigkeiten. Rl§ auf bisher unauf- geklärte weise zwei Schüsse fielen, glaubte die Menge, es werde aus das Volk geschossen, und geriet in wilde Erregung. Rus umgestürzten wagen, zusam- mengehäuften Pflastersteinen u. dgl. wurden Barri- kaden gebaut, die die Straßen versperrten, und zwi- schen dem Volke und den Truppen brach an den folgenden Tagen ein offener Kampf aus. Um dem Blutvergießen Einhalt zu tun, befahl der König auf Bitten der Bür- ger, daß das Militär, von dem die meisten Barrikaden erstürmt worden waren, aus Berlin abzog. Er selbst stellte sich unter den Schutz der Bürgerschaft. Uber die Un- ordnungen hielten wochenlang cm; allerlei Gewalttaten wurden verübt, das Zeughaus wurde geplündert und großer Schaden angerichtet. Da berief der König tatkräftige Männer an die Spitze der Regierung. Das Militär rückte wieder in Berlin ein, und bald war die Ordnung hergestellt. Im Jahre 1850 gab dann Friedrich Wilhelm Iv. dem preußischen Volke eine Verfassung, die noch jetzt in Kraft steht. 3. Die preußische Verfassung. Die Königswürde ist im Mannesstamme des hohen- zollernhauses erblich. Der König ernennt und entläßt die Minister; er beruft und schließt alljährlich den Landtag. Gesetze gibt er in Gemeinschaft mit dem Landtage und sorgt für ihre Uusführung. Cr hat den Oberbefehl über das Heer und ernennt die Staatsbeamten. Die Ver- fassung wird von ihm beschworen. — Der Landtag besteht aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Mitglieder des Herrenhauses sind die volljährigen Prinzen des Königs- hauses, die Häupter der früher selbständigen Fürstenfamilien, Vertreter des Adels, der Städte und der Universitäten Die Mitgliedschaft ist entweder erblich, oder die Berufung erfolgt durch den König. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volke gewählt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ist jeder Preuße, der ein Alter von 24 Jahren erreicht hat, wahlberechtigt. Die Wähler sind nach der höhe ihrer Steuern in drei Klassen eingeteilt. Sie wählen zunächst die „Wahlmänner" (Urwahlen), von denen dann die Abgeordneten auf fünf Jahre gewählt werden. Die Wahl ist mündlich und öffentlich. Das Abgeordnetenhaus zählt 433, das Herrenhaus ungefähr 275 Mitglieder. Beide beraten gemeinsam mit der Regierung die Gesetze und beschließen über Einnahmen und Ausgaben des Landes. — Es besteht allgemeine Schul- und Wehr- pflicht. — Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich und können Staatsämter bekleiden. Sie genießen Freiheit des religiösen Bekenntnisses, sowie das Recht, Versammlungen abzuhalten und ihre Meinung frei zu äußern 4. Deutsche Linigungsversuche. Das deutsche Volk hatte seine Hoffnungen auf ein einiges mächtiges Reich mit einem Kaiser an der Spitze noch nicht aufgegeben und suchte sie selbst zu verwirklichen. Schon als 1840 ein Krieg mit Frankreich drohte, war das Gefühl der Zusammengehörigkeit mächtig emporgelodert, und die Lieder „Es braust ein Ruf wie Donnerhall" und „Sie sollen ihn nicht haben, den freien deutschen Rhein" wurden mit Begeisterung gesungen. Im Jahre 1848 traten zahlreiche Männer in
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer