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1. Teil 2 - S. 209

1910 - Hannover : Helwing
209 sollte von den übrigen ein Gericht (Austragsgericht) gebildet werden, welches den Streit zu schlichten hatte. Die Gesandten der Bundesstaaten bildeten den Bundestag. Dieser hielt seine Sitzungen in Frank- furt a. M. In den Sitzungen führte der österreichische Gesandte den Vorsitz. Jeder Bundesstaat hatte wenigstens eine Stimme; die größeren der- selben hatten bis 4 Stimmen. In allen wichtigen Angelegenheiten konnte nur dann ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn alle einstimmig waren d. h. — niemals! 3. Der heilige Bund. Die erschütternden Ereignisse der letzten 25 Jahre hatten Fürsten und Völker die Wahrheit in Erinnerung gebracht: „Die Sünde ist der Leute Verderben." Beide hatten schwer gesündigt: Herrscher und Untertanen. Napoleon aber war die Geißel in der Hand Gottes gewesen, beide zu züchtigen. Das hatten viele sehr wohl erkannt und den Weg zu Gott zurückgefunden (s. S. 202, b). Die drei Häupter der Verbündeten scheuten sich auch nicht, das offen vor aller Welt auszusprechen. Noch in Paris schlossen sie im Herbst 1815 den „heiligen Bund". Sie gelobten, sich der hl. Schrift gemäß wie Brüder zu lieben und bei- zustehen, ihre Völker als Glieder der einen großen, christlichen Familie anzusehen und sie als Väter in Liebe und Gerechtigkeit zu regieren. Als einzigen Souverän (Gebieter) erkannten sie Gott und ihren göttlichen Erlöser Jesus Christus an. — Alle christlichen Fürsten Europas, außer dem König von England und dem Papst, traten bald dem Bunde bei. 8 107. König Friedrich Wilhelms Iii. Friedensarbeit. 1. Die Provinzialftände. In den Befreiungskriegen hatten die Völker Europas ihrem Vaterlande die Freiheit, ihren Fürsten vielfach nicht nur Länder, sondern auch Zepter und Krone zurückerkämpft. Sie erwarteten daher nicht ohne Grund, daß die Fürsten ihnen nun auch das Recht ein- räumen würden, an der Regierung ihres Landes teilzunehmen. Der Frei- herr v. Stein erstrebte letzteres mit heißem Bemühen für Preußen. Schon im Mai 1815 erließ König Friedrich Wilhelm eine Verordnung, die seinen Entschluß krmd gab: eine Repräsentation (Vertretung) des Volkes dadurch zu bilden, daß die Provinzialstände wieder eingerichtet werden sollten. Aus diesen sollten die Vertreter des Landes gewählt werden, deren Ver- sammlung in Berlin tagen werde. Dieser Versammlung wurde die Be- fugnis eingeräumt, die Gesetzesvorlagen der Regierung zu beraten und ihr Gutachten darüber abzugeben. Doch erst 1823 traten die Provinzialstände ins Leben. Ihre Mitglieder waren ausschließlich Grundbesitzer. Die eine Hälfte bestand aus Rittergutsbesitzern, die andere aus städtischen Grund besitzern und Bauern. Weltkunde C. Ii. 14
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