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1. Teil 2 - S. 230

1910 - Hannover : Helwing
230 reichen, beut Großen) persönlich eröffnet. Er stellte den Vertretern des deutschen Volkes die Aufgabe, eine Verfassung für das neue Deutsche Reich zu schaffen. Schon am 16. April wurde sie verkündigt. Sie bestimmt kurz folgendes: Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, dem 26 Staaten angehören. Der Bund soll das Gebiet der Bundesstaaten und das Recht innerhalb derselben schützen und die Wohlfahrt des deutschen Volkes pflegen. Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher den Titel Deutscher Kaiser führt. Er vertritt das Reich nach außen, kann im Namen des Reiches Krieg erklären, Frieden machen und Bündnisse schließen. Er beruft den Bundesrat und den Reichstag, kann sie eröffnen, vertagen und schließen. Er ist der oberste Kriegsherr über Landheer und Flotte. Sein verantwortlicher Ratgeber ist der Reichskanzler. Dieser muß alle Erlasse des Kaisers mit unterschreiben, ehe sie gültig werden. — Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der deut- schen Bundesfür st en und freien Städte. Von den 58 Mitgliedern des Bmtdesrates ernennt Preußen 17, Bayern 6 usw. Unter dem Vorsitz des Reichskanzlers hat der Bundesrat die Gesetzentwürfe für den Reichstag vorzubereiten. — Der Reichstag besteht aus den <397) Abgeordneten des deutschen Volkes, die auf 5 Jahre gewählt werden. Die Wahl ist direkt, geheim und erfolgt durch Stimmzettel. Der Reichstag übt zusammen mit dem Bundesrat die Gesetz- gebung des Reiches aus. Der Kaiser vollzieht die Gesetze, indem er sie unterschreibt und bekannt macht. Das Reich hat das Recht der Gesetzgebung namentlich über das Heer und die Kriegsmarine, über das Zoll- und Handels- wesen, über Maße, Münzen und Gewichte, über das Post- und Telegraphen- wesen u. a. Die Einnahmen des Reiches fließen aus den Zöllen und Ver- brauchssteuern sauf Salz, Tabak, Kaffee, Zucker usw.), aus den Über- schüssen des Post- und Telegraphenwesens rmd der Stempelsteuer. Reichen die Einnahmen nicht, so müssen die Bundesstaaten den Rest zuschießen. Die höchste richterliche Behörde (Instanz) ist das Reichsgericht in Leipzig. 2 Die wirtschaftliche Entwickelung des Deutschen Reiches. a) Der Aufschwung. Wenn wir von der „Wirtschaft" unseres Vater- landes reden, so verstehen wir darunter die Landwirtschaft, die Industrie mit Einschluß der Gewerbe und den Handel. Diese Dinge hängen aufs engste mit einander zusammen. Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts trieb Deutsch- land vorwiegend Ackerbau. Die bei weitem größere Hälfte seiner Bewohner lebte auf dem Lande von der Land- und Forstwirtschaft, dem Bergbau, Kleingewerbe und Kleinhandel. Die Dampfmaschine brachte in dem allen eine völlige Umwälzung hervor. Sie ermöglichte die Anlage größerer
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