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1. Das Zeitalter der Französischen Revolution und Napoleons, Die Zeit vom zweiten Pariser Frieden bis zur Gegenwart - S. 79

1910 - Breslau : Hirt
Die Verfassung und Verwaltung des Reiches, 79 Ausfhrung. Er ist Bundesfeldherr der die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Marine. 2. Der Bundesrat. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes. Preußen fhrt 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle brigen Mitglieder je 1 Stimme; es sind also insgesamt 58 Stimmen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von ihm gefaten Be-schlsse und sorgt fr die Ausfhrung der Reichsgesetze. Den Vorsitz fhrt der Reichskanzler; der Bundesrat mu zugleich mit dem Reichstag, er kann aber zur Vorbereitung von Arbeiten auch allein einberufen werden. 3. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes und geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; wahlberechtigt und whlbar ist jeder Deutsche, der das 25. Jahr zurckgelegt und mindestens ein Jahr einem Bundesstaat angehrt hat. Die Zahl der Abgeordneten betrgt 397, d. h. durchschnittlich je einen auf 100000 Einwohner der Bevlkerung von 1867, so da Preußen 236, Bayern 48, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9 und Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete zu whlen haben. Die Verhandlungen des Reichstags sind ffentlich. Er hat die vom Bundesrate vorbereiteten Gesetzesvorschlge, im besonderen die jhrlichen Ein- und Ausgaben des Reiches durchzuberaten, aber auch das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat oder dem Reichskanzler zu berweisen. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstags während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers ersorder-lich. Der Reichstag beschliet nach einfacher Stimmenmehrheit. Die Mit-glieder beziehen Tagegelder; fr ihre Abstimmung knnen sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. 60. Die Verwaltung des Deutschen Reiches. Der Reichskanzler steht allein als oberster Beamter an der Spitze der Reichsregierung. Er hat die im Bundesrat ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen im Namen des Kaisers an den Reichstag zu bringen. Alle Anordnungen und Verfgungen des Kaisers bedrfen der Gegenzeichnung des Kanzlers, der dadurch die Ber-antwortlichkeit fr jene dem Bundesrate und dem Reichstage gegenber auf sich nimmt. Im Bundesrate fhrt er den Vorsitz und leitet dessen Geschfte. Fr einzelne Gebiete der Verwaltung sind besondere Reichsmter gebildet, deren Chefs ihm untergeordnet sind. Die wichtigsten Reichsmter sind: das Reichsamt des Innern, das Auswrtige Amt, das Reichs-marineamt, das Reichspostamt, das Reichsjustizamt, das Reichs-schatzamt und das Reichskolonialamt. Recht und Rechtspflege. Durch die Einfhrung des Strafgesetz-buches (1871), durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilproze-ordnung und die Strafprozeordnung (1877), endlich durch das Brgerliche Gesetzbuch, das im Jahre 1900 in Kraft trat, ist einheit-liches Recht und einheitliche Rechtspflege geschaffen worden. In Straf-
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