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1. Nr. 16 - S. 26

1908 - Breslau : Hirt
26 § 16. Rudolf von Habsburg. D. Die Rechtspflege. 1. Sie war von Karl dem Großen so ge- ordnet worden, daß nicht mehr alle Freien an den Gerichtstagen teilnahmen. Nur einige gewählte Männer, Schöffen genannt, führten das Richteramt unter dem Vorsitze eines kaiserlichen Beamten. Anfänglich gab es keine geschriebenen Gesetze; man richtete nach Sitte und Herkommen. Später schrieb man die Gesetze auf. Solche Gesetzsammlungen sind der Sachsen- und der Schwabenspiegel, so genannt, „weil man darin sein rechtlich ge- ordnetes Leben erkennen sollte, wie in einem Spiegel". Überaus gewalt- tätig war die Rechtspflege. Verweigerte der Verklagte das Geständnis, so wurde es durch Folterqualen erpreßt, oder der Arme mußte durch ein Gottesurteil seine Unschuld beweisen, weil man meinte, Gott werde den Unschuldigen nicht zu Schaden kommen lassen. Darum mußten Verklagte zum Beweise ihrer Unschuld glühendes Eisen tragen, die Hand in siedendes Wasser stecken u. dergl. — Aber die Rechtspflege wurde noch schlechter, als bei dem Sinken der Kaisermacht die kleineren Fürsten und Grundherren vielfach als Richter auftraten. Verbrechen aller Art nahmen zu. und war der Übeltäter ein Ritter, so blieb sein Unrecht meist ungesühnt; denn oft genug war der Richter selbst der Verbrecher. 2. In dieser Zeit gewannen in Westfalen Reste jener alten Volks- gerichte wieder Bedeutung. Es waren die Femgerichte, die dadurch so großen Einfluß erlangten, daß sie im Namen des Kaisers, ohne Ansehen der Person geübt wurden, und weil ihre Verhandlungen, wie Urteil- vollstreckungen für die große Menge des Volkes in Geheimnis gehüllt waren. Wenn jemand als Ketzer oder Dieb oder Mörder angeklagt war, so fand er den Vorladebrief an seiner Tür. Erschien der Angeklagte zur angegebenen Stunde vor dem Femgericht, das immer bei Tage, am liebsten unter einer Linde abgehalten wurde, so verhörten ihn der Freigraf und die Schöffen, die oft vermummt erschienen. Konnte er sich nicht recht- fertigen, so wurde er verurteilt. Wer trotz wiederholter Ladung sich nicht stellte, wurde „verfemt". Man fand ihn bald danach an einem Baume aufgehängt. Ein in bestimmter Weise in den Baum gestoßenes Messer zeigte an, daß hier die Feme gerichtet habe. Aufgaben: 1. Beschreibe die Ausrüstung und die Wohnung eines Ritters! 2. Welche Bedeutung hat der Deutsche Ritterorden für Preußen erlangt? 3. Beschreibe das Aussehen einer mittelalterlichen Stadt! 4. Wie gelangten die Städte zu Reichtum und Macht? 5. Woraus erkennen wir die Macht der Hansa? 6. Merkmale des romanischen und gotischen Baustiles. 7. Beispiele für beide Stilarten. 8. Wie erfolgte die Recht- sprechung vor Karls d. Gr. Zeiten? 9. Wie hatte sie dieser geordnet? 10. Erkläre: Knappe, Ritterschlag, Turnier, Ritterorden; Innung, Reichsstädte; Minne- und Meister- sänger; Femgerichte! § 16. Rudolf von Habsburg (1273 — 1291). 1. Das Interregnum (Zwischenreich) begann mit dem Tode Kon- rads Iv., des letzten Hohenstaufenkaisers, 1254. Bis zum Jahre 1273 er- langte kein König allgemeine Anerkennung. Da mit dem Kaiser der oberste Richter im Reiche fehlte, so suchte sich ein jeder selbst Recht zu verschaffen.
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