1886 -
Münster i.W.
: Aschendorff
- Autor: ,
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 13
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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mesen, die Anlegung und Unterhaltung von Chausseen, die
Bodenverbesserung und die Versicherung gegen Feuerschaden.
Das General-Kommando ordnet die militärischen Ange-
legenheiten des Armeecorps, welchem die Provinz angehört.
— Die Regierungen bilden die eigentlichen Landesverwaltungs-
behörden. An der Spitze einer Regierung steht ein Präsident
mit Oberregierungsräten und Regierungsräten für die Ab-
teilung des Innern, der Medizinal-, Kirchen-und Schulangele-
genheiten, und die der direkten Steuern, Forsten und Domänen.
— Die Regierungsbezirke bestehen aus Kreisen, und über
jeden derselben ist ein Landrat gestellt, welcher wieder der
Regierung untergeordnet ist. — Jeder landrätliche Kreis end-
lich ist in Gemeinden geteilt, deren Angelegenheiten von den
dem Landrate untergeordnetena m tm änn ern(Bürgermeistern)
besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeits-
pflcge wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Schwurgerichte,
Oberlandesgerichte und ein höchstes Reichsgericht ausgeübt.
Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staats-
diener und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt
die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestrei-
tung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung,
der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes
und Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohl-
fahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Ver-
mögen Abgaben oder Steuern an den Staat zu entrichten.
Diese Steuern heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie
näher 1. als Grund- und Gebüudesteuer, die von dem
Grund und Boden, sowie von den darauf errichteten Woh-
nungen und Gebäuden, oder 2. als Einkommen- und Er-
gänzungs-(Vermögens-)steuer, welche vom Einkommen oder
Vermögen, oder 3. als Gewerbe- und Betriebssteuer, die
für den Betrieb der einzelnen Gewerbe erhoben wird.
Außer den Staatssteuern erhebt jede einzelne Gemeinde oder
Kommüne noch besondere Abgaben zur Bestreitung ihrer be-
sondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder brave Staats-
bürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern und ist auch
sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des ganzen Staates
nach Kräften mitzuwirken.
20. Verfassung der katholischen Kirche in
Prcnszen.
Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be-
trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das
sichtbare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des
beil. Petrus. Ihm zur Seite stehen die Kardinäle, deren