Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 510

1886 - Münster i.W. : Aschendorff
510 — mesen, die Anlegung und Unterhaltung von Chausseen, die Bodenverbesserung und die Versicherung gegen Feuerschaden. Das General-Kommando ordnet die militärischen Ange- legenheiten des Armeecorps, welchem die Provinz angehört. — Die Regierungen bilden die eigentlichen Landesverwaltungs- behörden. An der Spitze einer Regierung steht ein Präsident mit Oberregierungsräten und Regierungsräten für die Ab- teilung des Innern, der Medizinal-, Kirchen-und Schulangele- genheiten, und die der direkten Steuern, Forsten und Domänen. — Die Regierungsbezirke bestehen aus Kreisen, und über jeden derselben ist ein Landrat gestellt, welcher wieder der Regierung untergeordnet ist. — Jeder landrätliche Kreis end- lich ist in Gemeinden geteilt, deren Angelegenheiten von den dem Landrate untergeordnetena m tm änn ern(Bürgermeistern) besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeits- pflcge wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Schwurgerichte, Oberlandesgerichte und ein höchstes Reichsgericht ausgeübt. Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staats- diener und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestrei- tung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes und Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohl- fahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Ver- mögen Abgaben oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie näher 1. als Grund- und Gebüudesteuer, die von dem Grund und Boden, sowie von den darauf errichteten Woh- nungen und Gebäuden, oder 2. als Einkommen- und Er- gänzungs-(Vermögens-)steuer, welche vom Einkommen oder Vermögen, oder 3. als Gewerbe- und Betriebssteuer, die für den Betrieb der einzelnen Gewerbe erhoben wird. Außer den Staatssteuern erhebt jede einzelne Gemeinde oder Kommüne noch besondere Abgaben zur Bestreitung ihrer be- sondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder brave Staats- bürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des ganzen Staates nach Kräften mitzuwirken. 20. Verfassung der katholischen Kirche in Prcnszen. Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be- trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das sichtbare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des beil. Petrus. Ihm zur Seite stehen die Kardinäle, deren
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer