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1. Realienbuch für die katholischen Volksschulen Württembergs - S. 29

1910 - Leutkirch : Bernklau
29 14. Die wnrttembergische Verfassung. Das Grundgesetz, auf dem unser ganzes Staatslvesen ruht wie das Haus auf dem Baugrund, ist die Verfassung. Sie ist gleichsam ein zwischen Fürst und Volk abgeschlossener Vertrag, durch den einerseits die Rechte und Pflichten des Herrschers, anderseits die Rechte und Pflichten des Volkes festgestellt sind. König Wil- helm!. war es, der im Jahre 1819 seinem Lande die in ihren Grund- zügen heute noch geltende Verfassung gab. Im Jahre 1906 wurde in verschiedenen Punkten eine Änderung durch die Verfassungs- revision vorgenommen. Die wichtigsten Bestimmungen der Ver- fassung sind folgende: Vom König. Das Haupt des Staates ist der König. Er ist be- rufen, das Land zu regieren. In Ausübung seiner Rechte ist der König an die Verfassung gebunden. Beim Antritt der Regierung legt der König das feierliche Versprechen ab, an den Bestimmungen der Ver- fassung stets festzuhalten. Erst dann wird ihm von den Untertanen der Eid der Treue und des Gehorsams, Huldigungseid genannt, ge- leistet. Der König beruft, eröffnet, vertagt und schließt die Stände- versammlung; auch kann er sie auflösen. Der König ernennt die Minister und die Mitglieder des Geheimen Rats sowie die Staats- beamten. Das schönste Recht des Königs ist das Begnadigungsrecht, d. i. das Recht, eine vom Gericht erkannte Strafe aufzuheben oder zu mildern. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Der König ist für seine Handlungen niemand verantwortlich. Die Verantwor- tung für die Regierungshandlungen des Königs tragen die Minister. Das Einkommen, das der König für sich und seinen Hofstaat aus der Staatskasse bezieht, heißt Zivilliste. Von den Landständen. Die Landstände sind berufen, die ver- fassungsmäßigen Rechte des Landes zu vertreten. Sie teilen sich in zwei Kammern. Die Erste Kammer besteht aus etwa 50 Mitgliedern. Es gehören ihr an die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, die Häupter der fürstlichen und gräflichen Familien, aus deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreis- tagsstimme geruht hat, sowie die Häupter der gräflichen Familien Rechberg und Neipperg, höchstens 6 vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, 8 von ihren Standesangehörigen gewählte Vertreter des ritterschaftlichen Adels, 4 Vertreter der evangelischen und 2 der katholischen Kirche, je 1 Vertreter der Lan- desuniversität in Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart, 2 Ver- treter des Handels und der Industrie, 2 Vertreter der Landwirtschaft und 1 Ver- treter des Handwerks.
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