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1. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 90

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
90 Zur Erklrung des Krieges ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder beffen Ksten erfolgt. Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu erffnen, zu vertagen und zu schlieen. Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Rchstag 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. - Die Gesamtzahl der Abge-ordneten betrgt 397. Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) und die Whlbarkeit (passives Wahlrecht) sind an die Vollendung des 25. Lebens-jahres geknpft. Fr Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Whlen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Be-rechtigung zum Whlen ausgeschlossen find Personen, welche unter Vor-mundschaft oder Kuratel stehen, ferner solche, der deren Vermgen Konkurs erffnet worden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenuntersttzung be-ziehen, oder denen die brgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Besoldung be-ziehen. Sie erhalten als solche eine Entschdigung nach Magabe des Gesetzes. Zollgrenze. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Die Zollgrenze umschliet auch Luxemburg. Flotte und Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaifers. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshfen. Die gesamte seemnnische Bevlkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art.57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten laffen. Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit betrgt 2 Jahre, fr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr
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