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1. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 100

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
100 Das Zeitalter der Zerstrung des alten und der Entstehung de? neuen Reichs. er bei dem zweiten schwer verletzt wurde; es war wie ein Wunder, da der Greis wieder genas. Jetzt schritt die Regierung ein. Bismarck setzte beim Reichstag ein Gesetz gegen die gemeingefhrlichen Bestrebungen der Sozial-demokratie durch, das zwlf Jahre lang bestanden hat. Zugleich aber entschlo sich der Kaiser, beraten von seinem Kanzler, die Bahn sozialer Reformen zu beschreiten, um, soweit es mglich wre, die Verhltnisse der Arbeiterschaft zu bessern. Am 17. November 1881 verlas Fürst Bis-^otschast mctrc^ im deutschen Reichstag eine Kaiserliche Botschaft. In ihr 1881. hie es, da die Heilung der sozialen Schden nicht ausschlielich auf dem Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleich-mig auf dem der positiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es fr Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage die Aufgabe aufs neue ans Herz zu legen, und wrden Wir mit um so grerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurckblicken, wenn es Uns gelnge, dereinst das Be-wutsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Seitdem sind, teils zu Lebzeiten Wilhelms I., teils unter der Re-gierung und lebhaftesten Frderung unsers jetzigen Kaisers eine Reihe von Gesetzen gegeben worden, durch welche das deutsche Reich allen anderen Staaten auf dem Wege dersozialenresormen vorangeschritten ist. Die sozial Zunchst trat das K r a n k e n k a s s e n g e s e tz ins Leben, welches Reform. ^ Arbeiter zwingt, sich fr den Krankheitsfall zu versichern. Zu diesem Zwecke wurden Krankenkassen gebildet; die Beitrge werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber aufgebracht. In Krankheitsfllen erhalten die Arbeiter freie rztliche Behandlung und Arznei sowie eine Krankenuntersttzung. Darauf folgte das Unfallversicherungsgesetz. Dieses Gesetz sichert dem Arbeiter, der in seinem Beruf während des Betriebes einen Unfall erleidet, eine Entschdigung zu, die in den Kosten des Heil-Verfahrens und fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit in einer Rente be-steht. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Im Jahre 1889 kam sodann dasjnvalidenversicherungs-g e s e tz zustande. Dieses sichert allen Arbeitern, auch abgesehen von Krankheit und Betriebsunfllen, fr den Fall, da sie erwerbsunfhig werden, und fr den Eintritt des siebzigsten Lebensjahres eine Rente zu. Die Kosten der Versicherung werden zur Hlfte von dem Arbeitgeber, zur Hlfte von dem Arbeitnehmer getragen; dazu kommt ein Reichszuschu.
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