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1. Preußischer Kinderfreund - S. 190

1876 - Königsberg : Bon
190 Das Königreich Preußen. 48. von der Verfassung des Landes. „Ordnung hilft haushalten" rvar der Wahlspruch Friedrich Wilhelm I. von Preußen. Wo Ordnung waltet im Vaterhause, in Dorf, Stadt und Land, da läuft Alles zu einem guten Ziel. Ordnungen und Einrichtungen gebieten der Pflicht und schützen das Recht. Es erwächst alles Große aus dem Kleinen. Die kleinste innig ver- bundene Gemeinschaft ist die Familie. Viele Familien, die an einem Orte zusammen wohnen, vereinigen sich zu einer Gemeinde; eine Anzahl Orts- gemeinden, die in bestimmter Entfernung zusammenliegen, bilden eine Kreis- gemeinde oder einen Kreis, und viele Kreise umschließt zu einer Gemein- schaft der Regierungsbezirk. — Das Oberhaupt der Familie ist der Vater, in Dorf und Stadt ist's der Schulze und Bürgermeister, auf dem Lande auch bisweilen der Gutsherr, und auf königlichen Gütern (Domainen) der Rentmeister; im Kreise ist es der Landrath, im Regierungsbezirk der Regierungspräsident. Mehrere Regierungsbezirke bilden eine Provinz, dar- über ist ein Oberpräsident als Haupt gesetzt; aber des ganzen Landes erhabenes Oberhaupt ist der König. . Des Königs erste und nächste Staatsdiener sind die Minister. Dem Kriegsminister ist die Sorge für das Heer und die Kriegsflotte vertraut, und dem Justizminister die Rechtspflege. Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten hat die Verwaltung über die Kirchen und Schulen so wie über die öffentliche Gesundheitspflege, der Finanzminister über die Staatseinkünfte und Ausgaben, so wie über die Staatsschulden. Der Minister des Handels, der Gewerbe und öffent- lichen Arbeiten hat auch das Postwesen, und Bergbau und die Eisenbahnen unter sich, und der Minister der auswärtigen Angelegenheiten leitet die Unterhandlungen mit den auswärtigen Regierungen. Der Ministerprä- sident hat den Vorsitz im Ministerrathe. Nach Erforderniss hat auch jede Bezirksregierung ihre Abtheilungen der Verwaltung. Eine Abtheilung sorgt für die Wohlfahrt und Sicherheit des Landes, eine andere für Kirchen und Schulen, eine dritte für Domänen und Forsten u. s. w. Für die Steuern sind in den meisten Provinzen besondere Steuerdirektoren angestellt. Für Rechtspflege sorgen die Gerichte. In Rechtssachen unterscheidet man Civiljustiz, welche alles schlichtet, was nicht Vergehen und Verbrechen betrifft, diese verfolgt und bestraft die Criminaljustiz. Dabeiist zu merken: Jede Streitsache muss erst vor einem Kreisgerichte oder in großen Städten vor einem Stadtgerichte verhandelt werden, und wenn Jemand sich bei dem Spruche oder Erkenntnisse nicht beruhigen will, wendet er sich an das Appellationsgericht und zuletzt an das Obertribunal in Berlin. Der evangelische Oberkirchcnrath hat die obere Leitung der sämmt- lichen geistlichen Angelegenheiten in Lande. Ein Konsistorium und unter ihm die Superintendenten führen in jeder Provinz die Aufsicht über die Geistlichen und die Ordnungen des Gottesdienstes, und ein Schulkollegium verwaltet die höheren Schulen und hat überhaupt die Leitung des Schul- wesens. Der Oberpräsident hat den Vorsitz in beiden Kollegien so wie im Medizinal-Kollegium; seine Obhut aber erstreckt sich über alle Angelegen- heiten der ganzen Provinz.
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