1910 -
Wittenberg
: Herrosé
- Autor: Schanze, W., Schanze, J.
- Auflagennummer (WdK): 12
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
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selben werden auf 6 Jahre von den Handwerksinnungen
des Kammerbezirks und von den Gewerbevereinen und son-
stigen Vereinigungen gewerblicher Art, die mindestens zur Hälfte
aus Handwerkern bestehen und im Kammerbezirk ihren Sitz haben,
gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen das 30. Jahr voll-
endet haben, zum Amte eines Schöffen fähig sein, im Kammerbezirk
ein Handwerk mindestens 3 Jahre selbständig betreiben und die
Befugnis zur Anlernung von Lehrlingen besitzen. Diese Hand-
werkskammern sollen die nähere Regelung des Lehrlingswesens vor-
nehmen, die Durchfiihrung der für dasselbe geltenden Bestimmungen
überwachen, die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung
des Handwerks untersll'ltzen, Wünsche und Anträge, welche die Ver-
hältnisse des Handwerks berühren, beraten und den Behörden vor-
legen und Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks
betreffenden Wahrnehmungen erstatten. Auch liegt ihnen die Bil-
dung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung
und die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Bean-
standungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse ob. Die Hand-
werkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Hand-
werks berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt,
Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen,
sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen
und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der
Handwerkskammer Folge zu leisten. Handwerker, welche keiner
Innung oder keinem Gewerbeverein oder Handwerkerverein an-
gehören, müssen sich ebenfalls den Anordnungen der Kammer fügen,
sind aber nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Handwerks-
kammern unterstehen der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.
Nach dcr R.g.o.
148. Der Meister nach der Reichsgewerbeordnung.
Bis zum Jahre 1897 herrschte in bezug auf den Meistertitel
die größte Willkür. Viele nannten sich Meister, die in ihrem Ge-
schäft durchaus untüchtig waren, ja nicht einmal eine ordentliche
Lehrzeit durchgemacht hatten. Am traurigsten war es, daß solche
Handwerker auch Lehrlinge ausbilden dursten, denn diese konnten
eine gründliche Ausbildung in ihrem Handwerke nicht erlangen.
Nach der Fassung der R.g.o. vom 26. Juli 1897 darf den
Meistertitel in Verbindung mit der Bezeich-
nung eines Handwerks nur der führen, der in
seinem Ge ln erbe die Befugn is zur Anleitung
von Lehrlingen erworben und die Meister-
prüfung bestanden hat. Lehrlinge anzuleiten ist aber
seit dem 1. Oktober 1908 nur denen gestattet, die das 24. Lebens-