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1. Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen - S. 379

1905 - Straßburg : Bull
379 öffentliche Armenpflege eingerichtet und sucht den Arbeitern bei Unfällen, Krankheiten und im Alter zu helfen. Der Staat fördert endlich auch die geistige und sittliche He- bung des Volks. Er hat überall für Volksschulen gesorgt, in denen auch der geringste im Volke diejenigen Kenntnisse erwerben kann, die er heutzu- tage nötig hat. In den Städten bestehn höhere Lehranstalten und Fachschulen aller Art. Straßburg hat eine blühende Hochschule, die reichen Segen ver- breitet. Auch finden die Religionsgemeinschaften freigebige Unterstützungen beim Staate, damit sie ihren hohen Aufgaben gerecht werden können. So treten überall die tausendfachen Segnungen der staatlichen Ordnung zutage. Der verständige Bürger ist erfüllt von Hochachtung vor dem Staate und versagt ihm die Mittel nicht zur Durchführung seiner segensreichen Zwecke. Nach dem Bad. Lesebuch. 321. Unsre Rechtspflege. Sie geschieht durch die ordentlichen Gerichte. Diese sind, um eine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung zu erzielen und wichtige Prozesse mehr- fach verhandeln zu können, in mehrere Stufen (Instanzen) gegliedert, nämlich in Amts-, Land-, Oberlands- und Reichsgericht; letzteres hat seinen Sitz in Leipzig und ist der oberste Gerichtshof für das ganze deutsche Reich. Das höchste Gericht in Elsaß-Lothringen ist das Oberlandsgericht zu Colmar. Demselben sind 6 Landgerichte untergeordnet, welche sich in Mülhausen, Colmar, Straßburg, Zabern, Saargemünd und Metz befinden. Jeder Kanton hat in der Regel ein Amtsgericht; in unserm Lande gibt es deren 77. Die Tätigkeit der Gerichte zerfällt in die bürgerliche oder Zivil- und die Straf- oder Kriminalgerichtsbarkeit. Erstere umfaßt alle Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, nämlich solche, die sich auf Namen, Abkunft, Ehe, Erbschaft, Kauf, Verkauf, Pacht- und Mietsverhältnisse, Darlehn, Bürgschaften u. s. w. beziehen. Letztere verfolgt alle Verstöße gegen die Ordnung, den Frieden und die Ruhe der Einwohner, gegen die Sitt- lichkeit, die Ehre und die Sicherheit der Personen und ihrer Güter. Im 1. Falle wird das Urteil auf Grund des bürgerlichen Gesetzbuchs oder andrer Zivilgesetze gefüllt, während im 2. Falle nach Maßgabe des Reichs- strafgesetzbuchs oder andrer Strafgesetze entschieden wird. Klage wegen Beleidigung ist erst zulässig, nachdem vorher der Bürgermeister als Schieds- mann zwecks eines Sühncversuchs angerufen und dieser erfolglos versucht worden ist. Der Sühneversuch ist jedoch nicht nötig, wenn eine der Parteien in einer andern Gemeinde wohnt. Je nach der Größe der Streitpunkte, bezw. der Vergehn, sind ver- schiedene Gerichte zuständig. Bei bürgerlichen Rechtsstreitig- keitcn über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand die Summe von 300 Jc nicht übersteigt, sowie ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- gegendstands in Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Reisenden
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