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1. Teil 1 - S. 114

1918 - Essen : Bädeker
114 Die obersten Reichsgewalten im Deutschen Reich. Beratung durch den Reichstag bedürfen. Andererseits hat auch der Reichstag das Recht, in Reichsangelegenheiten dem Bundesrat Gesetze vorzuschlagen. Damit im Reichstag nicht voreilig Beschlüsse gefaßt werden, muß über alle Vorlagen des Bundesrats, sowie über alle Gesetzesentwürfe, die aus dem Reichstag selbst hervorgehen, dreimal beraten werden: es ßnden drei Lesungen statt. Häufig wird am Schluß der ersten Lesung, in welcher man sich nur über die Grundsätze des vorgelegten Entwurfes verbreitet, der Entwurf zunächst einem Ausschuß überwiesen, damit er die Vorlage gründlich prüfe, ehe man in die weitere Beratung eintritt. In der zweiten Lesung wird dann über die einzelnen Abschnitte der Vorlage und über Änderungsvorschläge beraten und abgestimmt. Werden alle Paragraphen und Anträge abgelehnt, so ist die Vorlage schon in der zweiten Lesung endgültig gefallen, und dann kommt es überhaupt nicht mehr zu einer dritten. Andernfalls findet die Entscheidung in der dritten Lesung statt. Es ist möglich, daß eine Vorlage, die in der zweiten Lesung angenommen ist, in der dritten doch abgelehnt wird. In beiden Lesungen, in der zweiten und dritten, können die Beschlüsse nur mit absoluter Mehrheit gefaßt werden. Die Beratungen werden vom Präsidenten oder von einem der Vizepräsidenten geleitet. Die Redner erhalten das Wort in derselben Reihenfolge, in welcher sie um das Wort gebeten haben. Es steht jedoch dem Präsidium zu, die Reihenfolge der Anmeldungen zu durchbrechen, damit alle Parteien möglichst früh zum Worte gelangen. In der Regel erhält zuerst je ein Redner der Hauptfraktionen das Wort. Die Mit- glieder des Bundesrats müssen auf ihr Verlangen jederzeit im Reichs- tage gehört werden. Sie können dort die Ansicht ihrer Regierung auch dann vertreten, wenn die Mehrheit des Bundesrats nicht mit dieser An- sicht übereinstimmt. Wenn ein Redner abschweift, ruft ihn der Präsident zur Sache, und wenn er die Ordnung verletzt, zur Ordnung. Wenn dies in clerselbsn Rede zweimal erfolglos geschehen ist, kann dem Redner von der Versammlung das Wort entzogen werden. Auch andere Reichs- tagsmitglieder kann der Präsident zur Ordnung rufen, z. B. wenn sie den Redner in ungehöriger Weise unterbrechen. Ist die Debatte beendet, so läßt der Präsident über die einzelnen Teile der Vorlage und über die dazu gestellten Anträge abstimmen. Ist das Ergebnis zweifelhaft und führt auch die Gegenprobe nicht zu einem sicheren Ergebnis, so kommt es zur Zählung des Hauses. Alle Mit- glieder verlassen den Sitzungssaal und treten, nachdem der Saal geleert ist, durch zwei sich gegenüberliegende Türen wieder ein: durch diese oder jene Tür, je nachdem sie mit ja oder nein stimmen wollen. An jeder Tür stehen zwei Schriftführer und zählen die Eintretenden laut. Am Schluß ertönt die Glocke des Präsidenten. Darauf geben nur noch Präsident und Schriftführer ihre Stimmen ab, und zwar laut; andere Stimmen werden nach dem Glockenzeichen nicht mehr angenommen. Handelt es sich um eine sehr wichtige Verlage, so wird wohl eine namentliche Abstimmung vorgenommen. Doch erfolgt die namentliche Abstimmung nur dann, wenn dieselbe von mindestens 50 Mitgliedern beantragt ist. Die Verfassung verlangt, daß alle Einnahmen und Ausgaben des
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