Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Teil 1 - S. 374

1918 - Essen : Bädeker
3<4 Innungen, Gesellen- u. Jnnungsausschüsse, Handwerkerkaininern u. Jnnungsverbünde. Jnnuugsmitgliede beschäftigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist. Der Gesellenausschuß nimmt teil bei Regelung des Lehrlings- wesens und der Gesellenprüfung, außerdem bei Gründung und Verwaltung von Jnuuugseinrichtungen, an denen die Gesellen mit Beiträgen oder Müheverwaltung beteiligt und die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. In der Jnnuugsversammluug ist der Gesellenausschuß vollzählig vertreten. Tritt ein Ausschußmitglied bei einem Nichtinuungsmeister in Arbeit, so behält er sein Amt gleichwohl noch 3 Monate bei, wenn er im Bezirk der Innung verbleibt. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ein Jnnungsansschuß gebildet werden. Die Errichtung eines solchen erfolgt durch ein Statut, welches von den Jnuungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschließen ist und der Genehmigung der Bezirksregieruug bedarf. Iv. Die Handwerkskammern. Über die Innungen stehen die Hand- Werkskammern. Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die Gesamtinteressen des Handwerks und die Interessen der in ihrem Bezirke vorhandenen Handwerker bei Fragen der Gesetzgebung und der Staatsverwaltung zu vertreten. Außer- denr liegt ihnen ob, nähere Vorschriften über das Lehrlingswesen zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen, Prüfungsausschüsse zu bilden und solche Veranstaltungen zur Ausbildung der Handwerker zu treffen, zu deren Begründung und Unterhaltung die Kraft der Innungen und Handwerkervereine nicht ausreicht. Die Innungen und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Handwerkskannnern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften kann die Handwerksammer mit Geld' strafen bis zu 20 Mark bedrohen. Die Bildung von Handwerkskammern hängt nicht von dem Belieben der Handwerker ab, sie ist vielmehr allgemein durch Gesetz vorgeschrieben, so daß jeder Ort dem Bezirk einer Handwerkskammer angehört, jeder Hand- werker einer Handwerkskammer untersteht. Ihre Mitglieder werden aber nicht von allen Handwerkern, sondern von den Innungen und den Vereinen ge- wählt, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks ver- folgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen. Handwerker, die an den Wahlen zur Handwerkskammer teilnehmen wollen, müssen daher einer Innung oder einem der gedachten Vereine beitreten. Wie bei den Innungen, so wird auch bei den Handwerkskammern ein Gesellenausschuß gebildet, der von den Gesellenausschüssen der Innungen ge- wählt wird. ' Ihm gebührt die Mitwirkung bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlinqsweseu, bei den Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen, sowie bei der Entscheidung über Beanstan. düngen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt der Regierungspräsident. Die Handwerkskammern sind hiernach mit sehr weitgehenden Befug- nisseu ausgestattet, die ihnen ermöglichen, die Ausbildung der Handwerker und namentlich der Lehrlinge wirksam zu fördern und die Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung, welche das Handwerk berühren, zu beein- flussen. Letzterer Einfluß ist ihnen dadurch gesichert, daß ihre Anhörung bei
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer