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1. Lesebuch für Gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 121

1913 - München : Oldenbourg
75. Vvn der Rechtspflege. 121 Der Staat also regelt die gegenseitigen Beziehungen seiner Bürger, er schützt und fördert sie in Ausübung ihrer Tätigkeit. Er gibt die Gesetze über Eigentum, Gewerbebetrieb, Bildungs- wesen u. s. w. und hält sie aufrecht; er ist durch verständige und sorgfältige Verwaltung darauf bedacht, Eintracht, Wohlstand und Bildung im Innern zu fördern. Für so viele Vorteile legt er aber auch dem Bürger gewisse Leistungen und Verpflichtungen auf, wie Steuerpflicht und Heeresdienst. Er bestellt die Wächter des Gesetzes und bestimmt die Strafen für Übertretung; er sorgt durch seine Heeresmacht und durch Bündnisse mit anderen Staaten dafür, daß die Angriffe der Feinde abgewehrt werden. Zur Regelung seiner Angelegenheiten bedarf der Staat aber auch einer Reihe von Beamten. Die Oberaufsicht über das ganze Staatswesen (in Bayern) obliegt dem Gesamtstaatsministerium. Das Oberhaupt des Staats ist der König, seine Person ist heilig und unverletzlich. Ihm und dem Gesetze ist jeder Untertan unver- brüchliche Treue und unbedingten Gehorsam schuldig. Nach Deimling. 75. Won der Wechtspffege. Es wäre eine schöne Sache, wenn es unser den Menschen keine Streitigkeifen gäbe, wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte, den anderen ihre Rechte unverkümmert zugestünde und wenn keiner weder aus Gen'innsucht noch aus Zorn noch aus Rachsucht sich hinreißen ließe Handlungen zu begehen, welche mit einem geordneten Gemeinwesen un- verträglich sind. Das ist nun aber, wie die Menschen einmal sind, nicht möglich; und es genügt deshalb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll, sondern er muß auch dafür sorgen, daß dieses Recht von allen anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man muß indessen nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein Böse- wicht sein müsse. Meistens sind beide von ihrem Rechte überzeugt und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer zu erkennen, wer eigent- lich recht hat. Außerdem gibt es freilich Vergehungen, bei denen es höchstens zweifelhaft sein kann, ob einer sie begangen, nicht aber, ob er damit im Recht war oder nicht. Jene Fälle, in welchen es sich um streitige Rechtsansprüche, nament- lich über das Eigentum, handelt, nennt man das bürgerliche Recht. Dahin gehören z. B. alle Erbschaftsangelegenheiten, alles, was sich auf Kauf und Verkauf, auf Pacht- und Mietverhältnisse oder auch Darlehen bezieht. Wenn zwei Personen sich darüber nicht einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein, d. h. die angerufenen Gerichte entscheiden
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