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1. Lesebuch für Gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 512

1913 - München : Oldenbourg
512 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Rechtsschutze u.s w. soll überhaupt in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden und ist befugt, der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Gewerbe- vereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, welche mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre, wobei alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wiederwahl jedoch zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zu- ziehen. Dieselbe ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu dienen wichtigere Angelegenheiten, namentlich auch solche, welche die Verhältnisse einzelner Handwerke betreffen, für die Beratung der Gesamtheit der Handwerkskammer in engerem Kreise vorzubereiten oder auch selbstäudig zu erledigen. Von diesen Ausschüssen der Handwerkskammern sind jedoch die Abteilungen der- selben zu unterscheiden, welche für einzelne Teile des Handwerkskammer- bezirkes oder für Gewerbegruppen gebildet werden. Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berechtigtes Interesse daran haben, in den ihre Angelegenheiten betreffenden Fragen auch bei den Handwerkskammern gehört zu werden. Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung der Landeszentralbehörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer durch ein Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer untersteht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt jedoch nicht durch die Hand- werkskammer selbst, sondern auf Antrag ihres Vorstandes durch die untere Verwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Stadtmagistrat). Wenn die Handwerkskammern segensreich wirken wollen, dürfen sie bei Verfolgung ihrer Sonderinteressen auch das Wohl der übrigen Erwerbsstände wie des Staates überhaupt nicht aus dem Auge lassen, da nur durch ein gedeihliches Zusammenwirken aller Erwerbs- und Berufsstände der Staat selbst gedeihen kann. Kemmer. 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Wechtsschuße vor dem Gewerbegerichte. In weiser Fürsorge sind zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Gewerbegerichte ausgestellt. In der Regel wird für den Bezirk einer Gemeinde ein Gewerbegericht errichtet; doch können sich auch mehrere Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts vereinigen. Vor Errichtung sind sowohl Arbeitgeber und
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