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1913 -
München
: Oldenbourg
- Hrsg.: Moller, J., Loeßl, Vinzenz, ,, Zwerger, Fr.
- Auflagennummer (WdK): 13
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
512 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Rechtsschutze u.s w.
soll überhaupt in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder
die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört
werden und ist befugt, der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung
der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen zu
errichten und zu unterstützen.
Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Gewerbe-
vereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, welche mindestens zur
Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen.
Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre, wobei
alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wiederwahl jedoch
zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem Fünftel ihrer
Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen
und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zu-
ziehen. Dieselbe ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und
mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen.
Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu dienen wichtigere
Angelegenheiten, namentlich auch solche, welche die Verhältnisse einzelner
Handwerke betreffen, für die Beratung der Gesamtheit der Handwerkskammer
in engerem Kreise vorzubereiten oder auch selbstäudig zu erledigen. Von
diesen Ausschüssen der Handwerkskammern sind jedoch die Abteilungen der-
selben zu unterscheiden, welche für einzelne Teile des Handwerkskammer-
bezirkes oder für Gewerbegruppen gebildet werden.
Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses
bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berechtigtes
Interesse daran haben, in den ihre Angelegenheiten betreffenden Fragen auch
bei den Handwerkskammern gehört zu werden.
Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung der
Landeszentralbehörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer durch ein
Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer untersteht der
höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren Bezirk sie ihren Sitz
hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt, Zuwiderhandlungen gegen
die von ihnen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu
bedrohen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt jedoch nicht durch die Hand-
werkskammer selbst, sondern auf Antrag ihres Vorstandes durch die untere
Verwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Stadtmagistrat).
Wenn die Handwerkskammern segensreich wirken wollen, dürfen sie bei
Verfolgung ihrer Sonderinteressen auch das Wohl der übrigen Erwerbsstände
wie des Staates überhaupt nicht aus dem Auge lassen, da nur durch ein
gedeihliches Zusammenwirken aller Erwerbs- und Berufsstände der Staat
selbst gedeihen kann. Kemmer.
2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Wechtsschuße
vor dem Gewerbegerichte.
In weiser Fürsorge sind zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Gewerbegerichte ausgestellt. In der
Regel wird für den Bezirk einer Gemeinde ein Gewerbegericht errichtet; doch
können sich auch mehrere Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen
Gewerbegerichts vereinigen. Vor Errichtung sind sowohl Arbeitgeber und