1884 -
Braunschweig
: Wollermann
- Autor: Schulze, Hermann, Kahnmeyer, Ludwig
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Realienbuch, Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): offen für alle
- 57 —
einigt, die sich durch Fahnen, Abzeichen und besondere Bräuche von einander unter-
schieden. Hatte der Lehrling seine Gesellenprüfung bestanden, so wanderte er von Stadt
zu Stadt, grüßte den fremden Meister mit bestimmt vorgeschriebenem Spruch und
erhielt dafür ein Geldgeschenk, falls der Meister keine Arbeit für ihn hatte. Um Zunft-
meister zu werden, wurde ein besonderes Meisterstück verlangt. Unter den Künsten
blühte vornehmlich die Baukunst. Der Kölner Dom und das Straßburger Münster geben
noch heute Zeugnis davon. Auch die Goldschmiedekuust und die Kunst des Siegel-
schneidens wurden eifrig betrieben. Jede Stadt hatte ihr besonderes Wappen, Lübeck
z. B. ein Schiff auf hoher Flut, Magdeburg eine Jungfrau líber den Zinnen, Worms
einen Lindwurm, Braunschweig einen Löwen. Auch Ackerbau trieb der Städter, und
Herden von Kühen, Schafen und Schweinen wurden, nachdem sie in der Frühe vom
Hirten durch das Horn znsamnien „getutet" loaren, auf die gemeinsame Weide ge-
trieben. Eins der liebsten Feste der Städter lvar das Frühlingsfest, an welchem ein
bullt bekränzter Knabe an der Spitze gewappneter Bürger als Soilnengott in den
Wald zog. Hier ergötzte man sich unter einem glatt geschälten Baum mit grüner Krone
durch Spiel und Tanz. Später verloandelte sich dieses Fest in das Schützenfest. Dabei
wurde ein bunter Frühlingsvogel von der Stange herabgeschossen und der Sieger belohnt.
3. Zue Hansa. Zur Zeit des Faustrechts lauerten die Raubritter nicht selten den
vorüberziehenden Kaufleuten all der Heerstraße oiif oder plünderten ihre Schiffe, die
den Rhein und die Elbe befuhren. Da vereinigten sich Lübeck und Hamburg (1241)
und beschlossen, sich gegen diese Räuber zu schützcu. Sie schufen sich ein eignes Heer
und rüsteten Kriegsschiffe aus, tvelche die Kauffahrer auf der Elbe in Schutz nahmen.
Diesen Bund nannte man die Hansa. Bald traten nun auch noch andre Städte diesem
Bündnisse bei, wie Braunschweig, Stralsund, Stettin, Köln, Frankfurt a. O., Königs-
berg, Magdeburg u. s. )v., im ganzen 60 Städte, und cs dauerte nicht lange, so zitterte
alles vor der Macht der Hansa. Sie hatte eine Flotte von 200 Schiffen, ein furchtbares
Landheer und führte Krieg luit Fürsten und Königen. So erklärte einmal der Bürger-
meister von Danzig dem König von Dänemark den Krieg. In Lübeck war der Bun-
destag. Hatte eine Stadt ihre Pflicht lischt erfüllt, so wurde sie „gehanset", d. h. aus
dein Bunde gestoßen. 300 Jahre lang loar die Hansa in voller Blüte. Im 15. Jahr-
hundert aber zerfiel sie, weil die Fürsten selbst nichr für Ordnung und Sicherheit sorgten.
4. Ierngerichle. In den schütz- und rechtslosen Zeiten des Faustrechts verbreiteten
sich die schon zu Karls d. Gr. Zeiten gebildeten Femgerichte durch ganz Deutschland.
Sie gewährten jedem Freien den sichersten Schutz und waren der Schrecken aller Übel-
thäter. Ihre obersten Richter hießen Frcigrafcn, die übrigen Mitglieder Freischöffen
oder auch „Wissende", weil sie um die Geheimnisse der Feme wußten. Das Gericht
wurde auf der „Malstätte" abgehalten. Dort bestieg der Freigraf den „Freistuhl".
Bor ihm auf einem Tische lagen Schwert und Strick, die Zeichen des Rechts über Leben
und Tod. Der oberste Freistuhl lvar in Dortmund linter der Femlinde, die noch heute
als Zeuge jener Gerichtsstätte dasteht. War jemand bei dem Femgericht verklagt, so
ward er durch den Ladebrief mit 7 Siegeln vorgeladen. War er ein Ritter, der auf
seiner Raubburg verschlossen wohnte, so hefteten die Fronboten die Ladung des Nachts
an das Thor, schnitten aus demselben 3 Späne als Wahrzeichen und schlugen dreimal
laut gegen die Thorflügel. Erschien der Angeklagte, so führte man ihn mit verbundenen
Augen in den Kreis der Richter und las ihm die Anklage vor. Bekannte er sich schul-
dig, oder wurde er überführt, so sprachen die Schöffen das Urteil; lvar cs die Todes-
strafe, so wurde er sofort, lneistens von den: jüngsten Schöffen, all den nächsten Baum
gehängt. Gelindre Strafen waren Landesverweisung und Geldbuße. Erschien der An-
geklagte nicht, so galt er als schuldig und ward „verfemt". Daun wurde der Name
des Verurteilten in das Blutbuch geschrieben, und der also Verfemte von allen Wis-
senden verfolgt. Keiller von ihnen durfte das Urteil verraten, aber jeder hatte die