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1. Heimatkundliches Lesebuch - S. 364

1912 - Danzig : Kasemann
364 Günstlinge ausgeteilt haben. Man möchte beinahe glauben, daß ihnen ur- sprünglich fast das ganze Land allein gehört habe. In der Gegend von Bereut werden die Dörfer von zwei Bezirken namentlich aufgeführt, und diese 40 Dörfer gehören sämtlich als Privateigentum dem Herzog, so daß dazwischen durchaus kein Platz für einen Erbsitz des Adels • übrig bleibt. Ähnlich ist es in anderen Bezirken. Daß es bei den vielen bewohnten Ortschaften auch an feststehenden Straßen zwischen ihnen nicht gemangelt haben wird, kann man sich denken; auch fehlt es in der Tat nicht an urkundlichen Anführungen öffentlicher Landstraßen, die als via regia, magna, publica bezeichnet werden. Die Straße Von Neuenburg über Stargard nach Danzig heißt schon 1198 „Kauf- mannsstraße" (via mercatorum), unzweifelhaft eine große und sehr alte Handelsstraße, die von der Küste nach Polen führte. Die oft angeführte Verpflichtung der Einwohner zum Brückenbau läßt darauf schließen, daß die Brücken nicht selten gewesen sind; mehrere werden genannt, eine steinerne sogar bei Chmielno über den Abfluß des Radaunesees zuerst 1245. Mühlen, zum Mahlen des Getreides, sind wohlbekannt, Wassermühlen kommen schon 1178 vor, eine Windmühle wird einmal genannt. Es ist ein Irrtum, wenn man meint, daß erst der Deutsche Ritterorden Deutsche nach Pvmmerellen gezogen habe. Das taten schon in hohem Maße die wendischen Fürsten, und es ergibt sich daraus, wie alt die Ansprüche bereits sind, die die Deutschen auf das Land erheben dürfen. Veranlassung zur Begünstigung des deutschen Bauern bildete der klingende Gewinn, den die Fürsten und die großen Grundbesitzer aus der Ansiedlung deutscher Kolonisten nach deutschen Rechten erhielten. Weil der pommersche (und pol- nische) Bauer kein Eigentumsrecht an dem von ihm bearbeiteten Lande besaß, hatte er auch kein Interesse an dem größeren oder geringeren Ertrage, den er doch seinem Herrn geben mußte. Der deutsche Bauer dagegen verlangte erbliches Landeigentum, von dem er eine festbestimmte mäßige Abgabe an Geld und Erzeugnisse zu zahlen bereit war; auch eine begrenzte Anzahl von Diensten übernahm er, niemals aber ließ er sich die zahllosen und unge- messenen Lasten des polnischen Rechtes auferlegen. Sollten daher deutsche Bauern sich auf slavischem Boden ansässig machen, so mußten ihre Grund- stücke und sie selbst zunächst von dem Joche der Dienstbarkeit befreit werden, was ihnen stets urkundlich zugesichert wird. Wie überall sind es auch hier die Klöster, die in dieser Hinsicht vorangehen und stets darauf bedacht sind, den von den Herzogen geschenkt erhaltenen Grundbesitz zuerst von diesen Lasten befreien zu lassen. Vielfach wird in den Verleihungsnrkunden aus- drücklich die Berechtigung zur Ansiedlung von Leuten fremder Herkunft oder ganz bestimmt von Deutschen ausgesprochen, waren ja die Mönche in Oliva, Pogulken und Pelplin selbst Deutsche, und ist doch der deutsche Einfluß in diesen Klöstern maßgebend geblieben bis weit in die polnische Zeit hinein. Swantopolk gab solche Befreiungen dem Kloster Oliva 1220 und 1224, dem Kloster Znckau 1224, 1239, 1259, 1260; Sambvr dem Kloster Oliva 1224 für die Dörfer Rathstube und Raikau, 1229 für das Gebiet Mewe, dem Kloster Znckau 1240 für das Dorf Vadino, 1241 dem Bischof von Kujavien für die 18 Dörfer der Kastellanei Gvrrenschin, 1247 für das Dorf Lipschin zur Besetzung mit Deutschen, 1255 für Pollenschin mit dem Rechte, Deutsche anzusiedeln, 1258 dem Kloster
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