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1. Heimatkundliches Lesebuch - S. 375

1912 - Danzig : Kasemann
375 Besitz und Herrschaft. Somit hatte die scheinbar so einschneidende Verände- rung der Gesamtlage in Wirklichkeit für die Weiterentwicklung des Ordens wenig zu bedeuten; die seine Geschichte tragenden Bewegungen kommen nur quantitativ in Betracht: wesentlich ist nicht, welcher Art die Kraft war, die hinter dem Orden stand, sondern ob sie genügend Wucht und Zähig- keit besaß, um nachhaltige Wirkungen zu verbürgen. Bisher hatte es an dieser Vorbedingung gefehlt: im Morgenland war die Bewegung, deren Vor- kämpfer die Ritterorden gewesen waren, ins Stocken geraten, die Orden schwebten in der Luft; die deutsche Kaisergewalt, die eben begonnen hatte, den Deutschen Orden in ihrem Interesse zu fördern, war am Zusammen- brechen,- in Ungarn war der gewaltsame Germanisierungsversuch der deutschen Ritter zu vereinzelt unternommen worden, um für sie Erfolge von Dauer zu haben. Die einzig brauchbare Operationsbasis fand der Orden erst in der schon seit dem 9. Jahrhundert mit unverminderter Kraft im Gang be- findlichen Germanisierung des mitteleuropäischen Ostens, in die er zu rechter Zeit auf das günstigste vorgebildet eintrat, die ihn emportrng und ihm durch stets erneute Kräftezufuhr das Durchhalten in dem nun folgenden Kampf auf Leben und Tod ermöglichte. Nur im Rahmen dieser Bewegung kann daher die Entwicklung des Ordensstaates an der Ostsee betrachtet werden. Gleich die ersten Verhandlungen mit dem polnischen Herzog Konrad von Kujawien und Masowien wegen Preußens gaben dem Hochmeister Hermann von Salza Veranlassung, eine in Ungarn eben erst gemachte Erfahrung nutzbringend zu verwerten. Es hatte sich dort gezeigt, daß der Orden trotz aller Versprechungen seines Besitzes nicht sicher war, so lange dieser noch in irgend einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Landessürsten stand. Der Hochmeister ruhte daher nicht eher, als bis er die weitgehendsten Zugeständnisse in dieser Hinsicht erreicht und die landesherrliche Selbständigkeit des Ordens nach den verschiedensten Seiten hin sichergestellt hatte. Das Ergebnis der jahrelang sich hinziehenden Verhandlungen war endlich folgendes: Im Kulmer- land und im Gebiet von Nestau war der Orden Landesherr. Über die Natur des Grundbesitzes des Bischofs Christian, dem Teile des Kulmer- landes gehörten, war nichts bestimmtes festgesetzt; der Bischof war früher dort Untertan des Polenherzogs gewesen, es lag also nahe, daß der Orden ihn ebenfalls als Untertan betrachtete. Im Preußenland mußte der Bischof alles, was er besaß und erwerben würde, mit dem Orden im Verhältnis von zwei zu eins und zu gleichen Rechten teilen. — Seine eigenen Erobe- rungen in Preußen sollten dem Orden als dem unbestrittenen Landes- herrn gehören. Weltlicher Oberherr über allen Ordensbesitz war allein der Kaiser. Schon 1226, also noch vor Abschluß der Verhandlungen mit dem Pvlenherzvg, hatte der Hochmeister von Kaiser Friedrich Ii. die wichtige Urkunde von Rimini erwirkt, die dem Orden alles, preußische Land, das er erwerben würde, als freies landesherrliches Eigentum übertrug mit allen obrigkeitlichen Rechten, Zöllen und Steuern, mit Markt-, Münz- und Berg- recht, voller Gerichtsbarkeit und gesetzgebender Gewalt. Diese Vorrechte, die die Ordensregierung mit den Reichsfürsten auf eine Stufe hob, haben sich die Hochmeister in späterer Zeit häufig von neuem bestätigen lassen. Ihrer Reichspslicht genügte die Ordensregierung, ähnlich den Markgrafen früherer Jahrhunderte, durch die Verteidigung der nordöstlichen Grenzmark des Reiches. Andere unmittelbare Leistungen für das Reich sind von ihr von den Kaisern
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