1915 -
Lahr
: Geiger
- Autor: ,
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Daß die Familie die Grundlage aller Gesittung ist, wird auch vom
Staate und von der Kirche gewürdigt. Der Staat hat gesetzliche Vor-
schriften über die Form der Eheschließung, die gegenseitigen Rechte der
Ehegatten, die Vererbung ihres Vermögens, die elterliche Gewalt, die
Unterhaltspflicht u. s. w. erlassen. Er unterstützt die Eltern durch seine
Schulen in der Erziehung der Kinder und schützt die Kinder gegen
Verwahrlosung. Die Kirche andrerseits bezeichnet das Familienleben als
eine von Gott gewollte Einrichtung und wird nicht müde, die Eltern
sowohl als die Kinder immer und immer wieder an die heiligen Pflichten
zu erinnern, die sie gegenseitig zu erfüllen haben.
Mein lieber Sohn! Meine liebe Tochter! Sei dankbar deinen Eltern,
die vom ersten Tage deines Lebens an dir so unendlich viel Gutes er-
wiesen haben! Zürne ihnen nicht, wenn sie einmal hart gegen dich waren,
und versage ihnen deinen Beistand nicht, wenn sie alt und gebrechlich
geworden sind! Wie nahe ist vielleicht die Zeit, da sie unter der Erde
ruhen und keine Sehnsucht, keine Klage sie zurückruft! Wehe dir, wenn
du dir alsdann sagen mußt, daß du ihnen das Leben vergrämt und
verkürzt hast! Aber wohl dir, wenn du an ihrem Sarge sprechen kannst:
„Ich habe es an nichts fehlen lassen; ich war ihr Trost, ihre Freude
in ihren schweren Erdentagen!"
154. Die Verfassung und Verwaltung der
Gemeinden.
Verfassung und Verwaltung derjenigen badischen Gemeinden, die
nicht unter die Städteordnung fallen, sind in der „Gemeindeord-
nung" geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
1. Die Bewohner einer Gemeinde sind entweder Gemeinde-
bürger oder staatsbürgerliche Einwohner.
Jede Gemeinde hat das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu be-
sorgen und ihr Vermögen selbständig zu verwalten. Auch ist den meisten
Gemeinden die Ausübung der Polizei übertragen.
Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt dem Aufsichtsrechte
des Staates.
2. Die Verwaltung der Gemeinde ist dem Gemeinde rat anver-
traut. Er besteht aus dem Bürgermeister und den Gemeinderäten. Jeder
Gemeinderat soll einen Ratschreiber haben.
In Gemeinden über 500 Einwohner besteht ein Bürgeraus-
schuß, der gewählt wird, in den übrigen Gemeinden die Gemeinde-
versammlung, die sich aus den Gemeindebürgern und wahlberechtigten
Einwohnern bildet.
Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Geschäfts-
fähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen An-