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1. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 237

1915 - Lahr : Geiger
237 werbe auf eigene Rechnung gegründet hat. Ist das Almcndgut in bestimmte Teile geteilt und die Zahl der Berechtigten größer als die der Teile, so findet das Einrücken erst statt, wenn ein Teil frei wird. Das gleiche tritt bei den Holzgaben ein. Ohne Genehmigung des Gemeinderats darf kein Almendstück ver- pachtet werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bürgern, die ihre Almend- güter im Bau verwahrlosen, solche auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Verkauf von Bürgerholzgaben ist nur erlaubt, wenn der Bürger nachgewiesen hat, daß er für seine Feuerungsbedürfnisse gedeckt ist. Nutzungsberechtigten, die mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rückstände sind, kann der Gemeinderat die Ausübung des Genusses bis zur erfolgten Tilgung der Schuld entziehen. 11. In jeder Gemeinde ist jährlich vom Gemeinderat, unter Zuzug des Gemeinderechners, ein Voranschlag aufzustellen, der die Einnahmen, die Ausgaben sowie die Deckungsmittel der letzteren enthalten muß. In Gemeinden unter 4000 Einwohner werden die Voranschläge außer vom Bürgerausschusse oder von der Gemeindeversammlung auch von der Staatsbehörde geprüft und verbeschieden; in den Gemeinden über 4000 Einwohner geschieht dies nur durch den Bürgerausschuß. 155. Die Stä-teordnung. Die Städte Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforz- heim, Baden und Konstanz unterstehen kraft Gesetzes nicht der Gemeinde- ordnung, sondern der „Städteordnung". Den übrigen Städten über 3000 Einwohner ist die Annahme der Städteordnung freigestellt. Bis jetzt haben aber nur die Städte Bruchsal, Lahr und Offenburg von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Die Städteordnung stützt sich im allgemeinen auf die für die übrigen Gemeinden geltende Gemeindeordnung; sie enthält zugleich aber auch Bestimmungen, wodurch den größeren Verhältnissen und Aufgaben der Städte gebührende Rechnung getragen ist. Die wichtigsten dieser Bestimmungen sind: 1. Der Unterschied zwischen Bürgern und wahlberechtigten Ein- wohnern ist beseitigt. Bürgernutzen gibt es nicht mehr. Stadtbürger sind alle im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Angehörigen des Deutschen Reiches, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und seit 2 Jahren: a) Einwohner des Stadtbezirks sind, b) eine selb- ständige Lebensstellung haben, e) in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. 16*
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