1915 -
Lahr
: Geiger
- Autor: ,
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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werbe auf eigene Rechnung gegründet hat. Ist das Almcndgut in
bestimmte Teile geteilt und die Zahl der Berechtigten größer als die
der Teile, so findet das Einrücken erst statt, wenn ein Teil frei wird.
Das gleiche tritt bei den Holzgaben ein.
Ohne Genehmigung des Gemeinderats darf kein Almendstück ver-
pachtet werden.
Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bürgern, die ihre Almend-
güter im Bau verwahrlosen, solche auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
Der Verkauf von Bürgerholzgaben ist nur erlaubt, wenn der Bürger
nachgewiesen hat, daß er für seine Feuerungsbedürfnisse gedeckt ist.
Nutzungsberechtigten, die mit Berichtigung einer Schuld an die
Gemeinde im Rückstände sind, kann der Gemeinderat die Ausübung des
Genusses bis zur erfolgten Tilgung der Schuld entziehen.
11. In jeder Gemeinde ist jährlich vom Gemeinderat, unter Zuzug
des Gemeinderechners, ein Voranschlag aufzustellen, der die Einnahmen,
die Ausgaben sowie die Deckungsmittel der letzteren enthalten muß.
In Gemeinden unter 4000 Einwohner werden die Voranschläge
außer vom Bürgerausschusse oder von der Gemeindeversammlung auch
von der Staatsbehörde geprüft und verbeschieden; in den Gemeinden
über 4000 Einwohner geschieht dies nur durch den Bürgerausschuß.
155. Die Stä-teordnung.
Die Städte Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforz-
heim, Baden und Konstanz unterstehen kraft Gesetzes nicht der Gemeinde-
ordnung, sondern der „Städteordnung". Den übrigen Städten über
3000 Einwohner ist die Annahme der Städteordnung freigestellt. Bis
jetzt haben aber nur die Städte Bruchsal, Lahr und Offenburg von
diesem Rechte Gebrauch gemacht.
Die Städteordnung stützt sich im allgemeinen auf die für die
übrigen Gemeinden geltende Gemeindeordnung; sie enthält zugleich aber
auch Bestimmungen, wodurch den größeren Verhältnissen und Aufgaben
der Städte gebührende Rechnung getragen ist. Die wichtigsten dieser
Bestimmungen sind:
1. Der Unterschied zwischen Bürgern und wahlberechtigten Ein-
wohnern ist beseitigt. Bürgernutzen gibt es nicht mehr.
Stadtbürger sind alle im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und
der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Angehörigen des
Deutschen Reiches, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und
seit 2 Jahren: a) Einwohner des Stadtbezirks sind, b) eine selb-
ständige Lebensstellung haben, e) in der Gemeinde Gemeindeumlagen
zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde
entrichtet haben.
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