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1. Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten - S. 437

1905 - Wittenberg : Herrosé
437 diese nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 in Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften umgewandelt. Ist die Erhaltung der gemein- samen Geschäftsbetriebe aber im öffentlichen Interesse wünschenswert, so können sie mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde von der Zwangsinnung beibehalten werden. Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens % das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen. 3. Jnnungsausschüsse. Für alle oder mehrere Innungen, die einer Aufsichtsbehörde unterstehen, kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Er hat die gemeinsamen Inter- essen der betreffenden Innungen zu vertreten. Von der Staats- regierung können ihm Korporationsrechte verliehen werden. Ein solcher Ausschuß ist errichtet, wenn von den Jnnungsversammlungen der be- teiligten Innungen das Statut beschlossen und von der höheren Ver- waltungsbehörde genehmigt worden ist. 4. Jnnungsverbände. Innungen, die nicht einer Auf- sichtsbehörde unterstehen, können zu Verbänden zusammentreten, wenn die Jnnungsversammlungen dies beschließen. Diese Verbände haben in Wahrung der Interessen der von ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind auch befugt, den Arbeits- nachweis zit regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Für die Verbände ist ein Statut zu errichten, das von der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landeszentralbehörde (Ministerium) oder dem Reichskanzler, je nach der Größe des Verbandsbezirkes, zu genehmigen ist. Die Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes sind unter Angabe der Tagesordnung der höheren Verwaltungsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen. Letztere kann die Versammlung untersagen oder von einem Vertreter schließen lasten. Über gewerbliche Fragen haben die Verbandsvorstände pflichtmäßig Gutachten an die höhere Verwaltungsbehörde abzugeben; sie haben aber auch das Recht der Berichterstattung an diese. 5. Handwerkskammern. Die Handwerkskammern sind für die Hebung des Handwerkerstandes von der größten Bedeutung. Der Handelsstand hatte bereits in den Handelskammern, die Landwirte hatten in den Landwirtschaftskammern wirksame Vertreter ihrer Inter- essen; jetzt reiht sich ihnen der Handwerkerstand würdig an die Seite. Die Mitglieder, deren Zahl durch Statut festgesetzt wird, werden nach einer Wahlordnung auf 6 Jahre von den Handwerkerinnungen des Kammerbezirks und von den Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen gewerblicher Art, die mindestens zur Hälfte aus Hand- werkern bestehen und im Kammerbezirk ihren Sitz haben, aus ihren wählbaren Bkitgliedern gewählt. Gewählt können nur solche Mit- glieder werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, zum Amte eines Schöffen fähig sind, im Kammerbezirk ein Handwerk mindestens
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