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1. Welcher die Geschichte des Alterthums und des Mittelalters enthält - S. 196

1854 - Saalfeld : Riese
196 Iv. Ein Blick auf die Verfassung und den Culturzustaud unter den sächsischen Kaisern (919 — 1024). Seit dem Erlöschen der deutschen Karolinger wurde Deutschland ein Wahlreich, in welchem die mächtigen Herzoge auf den Thron gelangten. Allein die Rechte der Krone gegenüber dem Papste, den Fürsten und Bi- schöfen waren noch nicht durch schriftliche Gesetze festgestellt und Alles hing mehr oder weniger von der Persönlichkeit des Königs ab, der, der gesetz- liches Mittel zur Geltendmachung seiner Gewalt entbehrend, zur Wahrung der Einheit des Reichs oft willkührlich verfahren mußte. Unter den Otto- nen stellte sich so viel fest, daß der Papst nur dem jedesmaligen Könige der Deutschen die Kaiserkrone aussetzen und jeder neugewählte Papst der Bestätigung des Kaisers bedürfen sollte. Dagegen mußte der Kaiser bei der Krönung schwören, Schirmherr der katholischen Kirche zu sein, den katholischen Glauben zu verbreiten und gegen, Heiden und Ketzer zu ver- theidigen und alle Geistlichen gegen Eingriffe, Gewalt und Willkühr der Weltlichen zu schützen. Da die Königswahl meistens 'in den Händen der Herzöge lag, so waren die Thronbewerber genöthigt, diese jedesmal durch neue Vergabungen und Bewilligungen zu gewinnen und ihnen zum Nachtheil der königlichen Macht immer mehr Rechte einzuräumen. Anders war das Verfahren der französischen Könige, welche, durch die Erblichkeit des Throns begünstigt und ihre Hausmacht immer vergrößernd, zuletzt eine unbeschränkte Gewalt an den Thron brachten. Die Geistlichen trachteten immer mehr nach weltlichem Besitz, und die sächsischen Kaiser suchten den weltlichen Herren so viel als möglich zu ent- ziehen, um es in die Hand der Geistlichkeit zu bringen, welche sie ihrem Willen mehr unterwürfig erachteten. Aber auch die Bischöfe mißbrauchten das ihnen übertragene Verwaltungsamt ebenso, als die weltlichen Großen, zur Erlangung eigner Hoheit und machten königliche Provinzen, Städte und Burgen zu bischöflichen Provinzen, Städten und Burgen. Die Könige aber besetzten die Bisthümer entweder geradezu oder hatten wenigstens das Recht der Bestätigung. Darum mußten die Bischöfe oder Aebte beim Antritt ihres Amtes, ebenso wie die weltlichen Vasallen bei der Belehnung, dem Könige den Lehenseid der Treue leisten und empfingen aus der Hand des- selben einen Ring und den Hirten stab als Zeichen ihrer Würde und ihrer Rechte (Investitur). Natürlich mußten die geistlichen Vasallen, die übrigens meist Verwandte der großen fürstlichen waren und unter denen jener Erzbischof Willigis von Mainz, eines Radmachers Sohn, eine Seltenheit war, die Lehenspflichten ebensogut leisten, wie die weltlichen, und thaten das durch ihre Dienstmauneu und Vögte. Die weltlichen Herren trachteten nur nach Erblichkeit und Erweiterung der großen Neichslehen, und wie die Kaiser nach der Erblichkeit der Kaiser- würde, so strebten, wiewohl mit mehr Glück, die Herzöge nach der Erblich- keit der Herzogthümer. Auf gleiche Weise mußten nun freilich auch die Herzöge die Erblichkeit der Grafschaften dulden, die sich endlich bis auf die untersten Aftervasallen ausdehnte. Wie die Bischöfe und einige Aebte, so entzogen sich auch mächtige Grafen der herzoglichen Gewalt und wurden unmittelbare Reichsvasallen. So erhoben sich denn neben den
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