1854 -
Saalfeld
: Riese
- Autor: Nitzelnadel, Friedrich August
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten, Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Antike, Mittelalter
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Schwabens schon 1487 zu Schutz und Trutz geschlossen worden war, in
zehn Kreise getheilt, von denen jeder seinen Kriegsobersten haben sollte:
den schwäbischen, bairischen, fränkischen, oberrheinischen,
westphälischen, niedersächsischen, österreichischen, burgun-
dischen, kurrheinischen und obersächsischen. Böhmen, Schlesien,
Mähren, die Lausitz und Preußen waren darin nicht begriffen. Um das
kaiserliche Ansehen den 1500 Reichsständen gegenüber — denn so hoch belie-
fen sich am Ausgange des Mittelalters die Reichsunmittelbaren in Deutsch-
land (Kurfürsten, Herzöge, Fürsten, Grafen, Bischöfe, Aebte, Reichsritter) —
zu heben und eine staatliche Einheit zu gründen, verlangte Maximilian die
Einsetzung einer beständigen Reichscentralgewalt, als deren Borstand der
Kaiser die höchste ausübende Gewalt im Reiche verwalten sollte. Allein die
Reichsständc waren nicht zu bewegen, diesem Reichsregimente ihre Selbst-
ständigkeit zum Opfer zu bringen, und so wurde dieser Gedanke Maximilians
nicht in Ausführung gebracht. Indeß gelang es ihm, eine oberste richterliche
Behörde für das Reich, das Reichskammergericht (anfangs zu Frank-
furt a. M., seit 1093 zu Wetzlar) anzuordnen, durch welches die Strei-
tigkeiten der Reichsstände mit einander und der Unterthanen mit ihrer Lan-
desherrschast geschlichtet werden sollten. Obgleich aber alles Fehdewesen
bei Strafe der Reichsacht verboten sein sollte, so währte es doch eine sehr
geraume Zeit, bevor die Deutschen sich dieser neuen Landesordnung fügten
und dem wilden Faustwescn entsagten. Mit der Einrichtung des Reichs-
kammergcrichts sank auch das so ausgeartete Fehmgericht dahin. Da ferner
die meisten der ehemaligen kaiserlichen Einkünfte von den Ständen an sich
gerissen waren, so war die Einrichtung einer allgemeinen Schatzkammer
zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben für das Reich höchst nöthig; aber
nur mit genauer Noth erlangte Maximilian die Verwilligung des gemeinen
Pfennigs auf vier Jahre, d. h. alle Stände des Reichs sollten je von tau-
send Pfennigen ihres Vermögens einen, also ein Zehntel-Procent zur Erhal-
tung des Staats beitragen. Indeß ging auch diese geringe Steuer selten
richtig ein, und Maximilian kam nie aus seiner Geldverlegenheit heraus.
Endlich müssen wir noch erwähnen, daß er, um den allgemeinen Verkehr zu
heben und zu erleichtern, das Postwesen in Deutschland einrichtete und
dem Grafen von Thurn und Taxis das Reichspostmeisteramt verlieh.
Traurig war es, daß die neuen Einrichtungen den schweizerischen Eid-
genossen, welche seit den Burgunderkriegen übermüthig, habsüchtig und den
reichsfeindlichen Franzosen geneigt geworden waren, eine Veranlassung zur
Trennung vom Reiche wurden. Denn da die Schweizer, obgleich sie immer
noch Reichsglieder zu sein begehrten, sich weder dem Reichskammergericht
unterwarfen, noch in den schwäbischen Bund, als in welchem auch Fürsten
und Herren entscheidende Worte sprächen, eintreten wollten, so erklärte ihnen
der darüber erzürnte Kaiser den Krieg (1498). Allein da die deutschen
Fürsten und Stände den Kaiser in dieser vaterländischen Angelegenheit
nur wenig unterstützten, so mußte er den mit den Graubündnern ver-
einten, in sechs Schlachten siegreichen Schweizern alle Forderungen zuge-
stehen.
Daß der so bewegliche, mit vielen Plänen und Entwürfen für die
Kaisermacht und für die Macht des habsburgischen Hauses beschäftigte Kai-