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1. Lehr- und Lesebuch für die gewerblichen Fortbildungsschulen Bayerns - S. 315

1886 - München : Ackermann
315 bensjahr zurückgelegt hat, wogegen die Wählbarkeit zum Abgeord- neten jedem aktiv Wahlfähigen zukommt, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. In jedem Kreise besteht ein Landrat, der die gemeindlichen Angelegenheiten, namentlich die Ausgaben des Kreises jährlich an dem Regierungssitze zu beraten hat, ferner Distrikts- räte, welche die Bedürfnisse °und Angelegenheiten der Distrikte zu prüfen haben. Der Vertrag mit dem norddeutschen Bunde zur Bildung des deutschen Reiches, der am 23. November 1870 geschlossen wurde, gewährt Bayern verschiedene Vorrechte (Reservatrechte), von denen die wichtigsten sind: Das Recht der Handhabung der Aussicht seitens des Bundes über die Heimats- und Niederlassungsverhält- nisse erstreckt sich nicht auf Bayern. Das Königreich behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphen- wesens, das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Be- standteil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwaltung, unter Militärhoheit des Königs von Bayern. Staatsvertvaltnttlz und Finanzen. Die oberste be- ratende und entscheidende Stelle in der bayerischen Staatsverwaltung bildet der königliche Staatsrat; er besteht aus dem Könige, den volljährigen Prinzen, den aktiven Staatsministern und den vom Könige ernannten Staatsräten. Die oberste vollziehende Stelle bildet das G es amt st a at s min ist er ium. Dasselbe teilt sich in 1) das Ministerium des königlichen Hauses und des Äußern. Zu seinem Wirkungskreise gehören die sämtlichen Fa- milienangelegenheiten der Mitglieder des königlichen Hauses, soweit dieselben rechtlich zu regeln sind, Adels- und Ordenssachen; ferner die Wahrung der Rechte des bayerischen Staates und die Vertretung desselben wie seiner Angehörigen gegenüber auswärtigen Staaten, der Verkehr und die Korrespondenz mit fremden Staaten und deren Bevollmächtigten, die Abschließnng von Verträgen, die Grenz- angelegenheiten und das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen. 2) Das Staatsministerium der Justiz; demselben steht die dienstliche Aufsicht zu über Rechtspflege, Organisation und Geschäfts- führung aller Gerichtsbehörden und richterlichen Beamten, jedoch unbeschadet der vollkommenen Unabhängigkeit der Gerichte in ihrer Rechtsprechung. 3) Das Ministerium des Innern, welches die Angelegenheiten der inneren Berwaltung, der Kreise und Be- zirke umfaßt. Seine wichtigsten Geschäftszweige sind: Die Sicher- heitspolizei, die Gesundheitspolizei, die Statistik, das Staatsbauwesen, das Handelswesen, die landwirtschaftlichen, gewerblichen und volks- wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Anordnung der Wahlen u. s. w. 4) Das Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul- angelegenheiten; ihm liegt die Fürsorge des Staates für Kirche und Schule, für Kunst und Wissenschaft ob. 5) Das Finanz- ministerium; dasselbe hat die, oberste Leitung des gesamten Staatshaushaltes, ihm liegt die Überwachung und Benutzung der
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