1886 -
München
: Ackermann
- Hrsg.: Reidelbach, Hans, ,
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbliche Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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bensjahr zurückgelegt hat, wogegen die Wählbarkeit zum Abgeord-
neten jedem aktiv Wahlfähigen zukommt, der das 30. Lebensjahr
vollendet hat. In jedem Kreise besteht ein Landrat, der die
gemeindlichen Angelegenheiten, namentlich die Ausgaben des Kreises
jährlich an dem Regierungssitze zu beraten hat, ferner Distrikts-
räte, welche die Bedürfnisse °und Angelegenheiten der Distrikte zu
prüfen haben.
Der Vertrag mit dem norddeutschen Bunde zur Bildung des
deutschen Reiches, der am 23. November 1870 geschlossen wurde,
gewährt Bayern verschiedene Vorrechte (Reservatrechte), von denen
die wichtigsten sind: Das Recht der Handhabung der Aussicht
seitens des Bundes über die Heimats- und Niederlassungsverhält-
nisse erstreckt sich nicht auf Bayern. Das Königreich behält die
freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphen-
wesens, das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Be-
standteil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwaltung,
unter Militärhoheit des Königs von Bayern.
Staatsvertvaltnttlz und Finanzen. Die oberste be-
ratende und entscheidende Stelle in der bayerischen Staatsverwaltung
bildet der königliche Staatsrat; er besteht aus dem Könige,
den volljährigen Prinzen, den aktiven Staatsministern und den vom
Könige ernannten Staatsräten. Die oberste vollziehende Stelle
bildet das G es amt st a at s min ist er ium. Dasselbe teilt sich in
1) das Ministerium des königlichen Hauses und des
Äußern. Zu seinem Wirkungskreise gehören die sämtlichen Fa-
milienangelegenheiten der Mitglieder des königlichen Hauses, soweit
dieselben rechtlich zu regeln sind, Adels- und Ordenssachen; ferner die
Wahrung der Rechte des bayerischen Staates und die Vertretung
desselben wie seiner Angehörigen gegenüber auswärtigen Staaten,
der Verkehr und die Korrespondenz mit fremden Staaten und
deren Bevollmächtigten, die Abschließnng von Verträgen, die Grenz-
angelegenheiten und das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen.
2) Das Staatsministerium der Justiz; demselben steht die
dienstliche Aufsicht zu über Rechtspflege, Organisation und Geschäfts-
führung aller Gerichtsbehörden und richterlichen Beamten, jedoch
unbeschadet der vollkommenen Unabhängigkeit der Gerichte in ihrer
Rechtsprechung. 3) Das Ministerium des Innern, welches
die Angelegenheiten der inneren Berwaltung, der Kreise und Be-
zirke umfaßt. Seine wichtigsten Geschäftszweige sind: Die Sicher-
heitspolizei, die Gesundheitspolizei, die Statistik, das Staatsbauwesen,
das Handelswesen, die landwirtschaftlichen, gewerblichen und volks-
wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Anordnung der Wahlen u. s. w.
4) Das Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul-
angelegenheiten; ihm liegt die Fürsorge des Staates für Kirche
und Schule, für Kunst und Wissenschaft ob. 5) Das Finanz-
ministerium; dasselbe hat die, oberste Leitung des gesamten
Staatshaushaltes, ihm liegt die Überwachung und Benutzung der