Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsches Lesebuch für kaufmännische Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 127

1905 - München [u.a.] : Oldenbourg
88. Das Gesetz. 127 hau36 verbüsst werden, oder 4. die Todesstrafe, welche das Staats- oberhaupt durch seine Gnade in Zuchthaus auf Lebensdauer umwandeln kann. Auch ist der ganze oder teilweise Erlass aller anderen Strafen der Gnade desselben anheimgegeben. In den meisten Fällen ist es erforderlich den Angeschuldigten während der Untersuchung in Haft zu nehmen. Kein Angeklagter darf ohne Untersuchung verurteilt werden. Jeder Angeklagte hat das Recht sich selbst zu verteidigen oder durch einen Rechtsbeistand sich verteidigen zu lassen. Alle Verhandlungen, in welchen eine Verurteilung oder Freisprechung erfolgen muss, sind öffentlich. Jeder Verurteilte hat das Recht sich an die Gnade des Fürsten zu wenden. Ausser dem Strafgesetze gibt es noch Verwaltungs-, Kirchen- und Schulgesetze; vorzüglich aber hat das Allgemeine Bürger- liche Gesetz oder das Zivilgesetz Anspruch darauf, in der Haupt- sache bekannt zu sein, da der Satz gilt: Unkenntnis der Gesetze schützt weder vor Schaden und Nachteil noch vor Strafe. Während die Grundlage des bisherigen bürgerlichen Gesetzes das römische Recht bildete, stützt sich das neue deutsche Bürger- liche Gesetzbuch, das mit dem Jahre 1900 in Kraft getreten ist, vorzugsweise auf deutsche Rechtsanschauungen. Das Zivilgesetz nimmt zunächst auf die Familie Rücksicht und behandelt alle die Verhältnisse, welche zwischen Eheleuten unter sich, zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ver- wandten vorkommen können. Dahin gehören z. B. Besitz- bestimmungen über das Familieneigentum, die Verbindlichkeit zur Ernährung und Versorgung der Familie, die väterliche Gewalt, der Zwang zur Erziehung der Kinder, die Rechte der Witwen, das Erbrecht der Kinder, die Erbfolge in der Verwandt- schaft, die Vormundschaft über Unmündige, die Versorgung Unzurechnungsfähiger, und wie die Fälle alle so unterschiedlich im Familienleben vorkommen mögen. Von der Familie wendet sich das Zivilgesetz zum Gemeinde- und Staatsleben und schützt vor allem das Leben und die Sicher- heit des einzelnen wie der Gesamtheit nicht nur vor der direkten Gewalt der Roheit (z. B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Ent- ziehung der Freiheit u. s. f.) sondern auch vor der indirekten Schädigung durch Vernachlässigungen und Leichtsinn oder Bös- willigkeiten (z. B. Verkümmerung durch ungenügende Nahrung, Überanstrengung, Beschädigung durch Nachlässigkeiten bei
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer