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1. Deutsches Lesebuch für kaufmännische Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 442

1905 - München [u.a.] : Oldenbourg
442 252. Aus der Zeit der Kontinentalsperre. 352. Aus der Zeit der Kontinentalsperre. Am 22. Oktober 1810 fand man überall in der Stadt Frankfurt a. M. folgende Bekanntmachung: „Wir Napoleon u. f. w. In Erwägung, daß die Stadt Frankfurt mit englischen und Kolonialwaren angefüllt ist, die im Laufe des Sommers aus Holland und den nordischen Häfen eingeführt worden; daß diejenigen Kaufleute, welche mit den durch das Berliner Dekret von 1807 verbotenen Waren handeln, deren bevorstehende Konfiskation wußten; daß die meisten dieser Waren noch in Rechnung stehen und englischen Kaufleuten angehören; daß diese Waren übrigens dazu bestimmt sind, heimlich und frevelhafterweise in Frankreich eingeführt zu werden, wodurch ein Mautkrieg auf unsern Grenzen unterhalten wird; daß England nicht allein mit Frank- reich sondern auch mit dem Rheinischen Bund im Kriege steht; endlich, daß Unser Berliner Dekret bekannt macht, daß überall, wo Unsere Truppen stehen, die daselbst vorhandenen englischen oder Kolonialwaren konfisziert werden sollen, und daß diese Maßregel bereits zu Stettin, Danzig und im ganzen nördlichen Deutschland vollzogen worden ist, haben Wir folgendes dekretiert: 1. Der Sequester soll zu Frankfurt auf alle Kolonialwaren, englischen oder von englischem Handel herkommenden Waren gelegt werden, welche da- selbst vorhanden sind; 2. eine Kommission von Unserm Vetter, dem Fürsten von Eckmühl, Obergeneral Unserer Armee, in Deutschland ernannt werden, um alle zur Vollziehung gegenwärtigen Dekrets nötigen Maßregeln zu er- greifen, bis Wir über besagten Sequester entschieden haben werden. Fontainebleau 14. Oktober 1810. Napoleon." Zugleich erließ der General Friant in Frankfurt eine Proklamation, wo- durch allen Einwohnern verboten ward, irgend eine der besagten Waren aus der Stadt zu führen. Alle Kaufleute haben jede Gattung solcher Waren in ihrem Besitz anzugeben; alle Waren, die nicht in den ersten 24 Stunden nach Bekanntmachung dieser Proklamation angegeben werden, sollen konfisziert werden. Unrichtige Angabe zieht die Konfiskation des Ganzen nach sich. Der Angeber von verheimlichten Waren erhält den fünften Teil des Wertes als Belohnung. Am Morgen dieses Tages hatte Friant die Besatzung der Stadt unter dem Vorwand einer Revue versammelt. Nach derselben besetzten die zurück- kehrenden Truppen alle Tore. Kanonen wurden auf dem Roßmarkt auf- gefahren und starke Patrouillen durchzogen die Straßen. — Abends kamen französische Douaniers aus Mainz an und seitdem wurden alle Wagen, welche die Tore passierten, aufs genaueste untersucht. Später wurde diese Maß- regel auch auf die Fußgänger ausgedehnt. Die bestürzte Kaufmannschaft be- schloß, sofort eine Deputation an den Großherzog zu senden, der sich damals in Hanau befand. Das Gesuch dieser Deputation blieb jedoch erfolglos. Der Großherzog könne nichts in dieser Angelegenheit tun, hieß es. Unterdessen nahmen die Gewaltmaßregeln ihren Fortgang. Die Warenverzeichnisse der Kaufleute
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