1913 -
Leipzig [u.a.]
: Teubner
- Autor: Gehrig, Hermann, Sonnenschein, A., Oldenburger, G.
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1905
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Bergmännische Schule, Hüttenmännische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Ii. Abschnitt
bestimmt, daß die Aufsuchung und Gewinnung der wichtigsten Berg-
baumineralien, nämlich der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der
Kali-, Magnesia- und Borsalze allein dem Staate zusteht. Wenn
der Staat das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung dieser Mine-
ralien Privaten (Einzelpersonen oder Gesellschaften) überträgt, so
kann er das nur auf Zeit und gegen Entgelt.
Nachdem die für die Bergarbeiter wichtigen Bestimmungen be-
reits (in dem Lesestück Nr. 19 über die deutschen Bergarbeiter) er-
örtert sind, sollen im folgenden einige Grundbegriffe des Bergrech-
tes erläutert werden. Dem Erwerb des „Bergwerkseigen-
tums", das heißt der Befugnis, Mineralien bergmännisch unter
fremdem Boden zu gewinnen, gehen das Schürfen, die Mutung und
die Verleihung voran. Schürfen bedeutet Suchen (z. B. Bohren)
nach bergbaufreien Mineralien. Jeder muß dies auf seinen Grund-
stücken, jedoch nicht unmittelbar unter und bei seinem Hause, sich ge-
fallen lassen; er kann nur die Entschädigung etwa erlittenen Scha-
dens beanspruchen. Verweigert der Grundstückseigentümer die Er-
laubnis zum Schürfen, so kann der Schürfer die Genehmigung von
der Bergbehörde erhalten. Das Schürfen nach Steinkohle und den
anderen genannten dem Staate vorbehaltenen Mineralien, steht jetzt
in Preußen nur dem Staate und den von diesem Ermächtigten zu.
— Hat man beim Schürfen ein zum Bergbau geeignetes Mineral ge-
funden, so muß man binnen einer bestimmten Frist bei der staat-
lichen Behörde (in Preußen bei dem Revierbeamten, in dessen Re-
vier der Fundpunkt liegt) die Verleihung des Bergbaurechtes be-
antragen. Dieser Antrag heißt „Mutung". Das durch die Mutung
begehrte, aus einem Situationsplan aufgezeichnete Mutungsfeld ist
für die Dauer der Mutung gegen Ansprüche Dritter geschützt. Stehen
dem Gesuche gesetzliche Gründe nicht entgegen, so muß die Berg-
behörde die Verleihung aussprechen und dem „Muter" eine Ver-
leihnngsurkunde ausfertigen.
Ist das Gesuch genehmigt, so wird dem „Muter" die Ver-
leihungsurkunde eingehändigt. Er wird nunmehr Bergwerks-
eigentümer. Als solcher kann er ausschließlich das von ihm „ge-
mutete" Mineral in dem verliehenen Felde gewinnen. Der Eigen-
tümer des über dem Grubenfelde gelegenen Grundstiicks muß ihm
auch den zum Bergwerksbetriebc notwendigen Raum über der Erde
gegen Entschädigung überlassen. Der Bergwerkseigentümer ist be-
fugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die
Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen. Dieses Ge-
schäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen „Markschei-
der" oder Feldmesser ausgeführt. Den Rechten der Bergwerks-
eigentümer stehen Pflichten gegenüber, so die Ersatzpflicht allen
Schadens und die Pflicht, das Bergwerk auch wirklich zu betreiben,
wenn dieses Gründe des öffentlichen Interesses erfordern. Der Be-
trieb darf nur auf Grund eines amtlich geprüften Betriebsplanes
unter. Befolgung der bergpolizeilichen Bestimmungen erfolgen.