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1. Lehr- und Lesebuch für berg- und hüttenmännische Schulen - S. 349

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
D. Bürgerkunde 349 Die Sorge für die Sicherheit des Staates führte im Anfange des vorigen Jahrhunderts (Preußens Wiedergeburt) zur Einführung der all- gemeinen Wehrpflicht in Preußen; diese Pflicht ist durch die „Deutsche Wehrordnung" auf das ganze Reich übertragen worden. Jeder Militär- dienstfähige ist vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre wehrpflich- tig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. (Land- heer oder Marine.) Die Wehrpflicht dauert als aktive Wehrpflicht sieben Jahre, von denen zwei oder drei Jahre bei der Fahne „abgedient" wer- den müssen (Einjährige!); während der übrigen Zeit wird der Soldat zur Reserve entlassen. Nach Ablauf der sieben Jahre tritt er zur Land- wehr über (erstes und zweites Aufgebot); mit dem 39. Lebensjahre wird er landsturmpflichtig. Der Landsturm umfaßt alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum 45. Jahre, auch die nicht ausgebildeten Mannschaften. So ist unser Heer ein Volksheer; es bildet eine große Erziehungsanstalt un- serer waffenfähigen Jugend zu körperlicher Tüchtigkeit, Waffenfähigkeit, Mut und Gehorsam. Auf diesem Heere beruht vorwiegend die Macht und das Ansehen unseres Deutschen Reiches. — Kraftvoll hat sich unter der Regierung Kaiser Wilhelms Ii. auch die Marine entwickelt; vor vierzig Jahren noch ziemlich unbedeutend, steht sie jetzt schon an vierter oder fünfter Stelle unter den Flottenmächten. Hat sie auch noch nicht wie das Landheer in ernstem Kampfe ihre Leistungsfähigkeit erproben können, so blickt doch jeder Deutsche mit stolzem Vertrauen auf die gewaltigen Panzer- schiffe und die schnellen Torpedoboote, die sich in den Reichskriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven dem Auge darbieten. Schon lange vor der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht hatten die preußischen Könige, besonders Friedrich Wilhelm I. und Friedrich der Große mit der Durchführung einer anderen Pflicht begonnen. Es ist die allgemeine Schulpflicht, nach welcher jeder Staatsbürger gehalten ist, seine Kinder vom 6. bis 14. Lebensjahre dem öffentlichen Unterrichte zuzu- führen oder für ausreichenden Ersatz (unter staatlicher Kontrolle) zu sor- gen. Man unterscheidet die öffentlichen Schulen in Volksschulen (mit ihrer Fortsetzung, den Fortbildungsschulen), Mittelschulen und höhere Schulen. Dazu kommen Fachschulen aller Art, von denen allerdings viele, wie die Bergschule in Bochum, nichtstaatliche Anstalten sind, sondern von Kor- porationen (Berggewerkschaftslasse) unterhalten werden. Die vierte Staatsbürgerpflicht betrifft die Übernahme öffentlicher Ämter. Schon im Gemeindeleben ist jeder Bürger zur unentgeltlichen Übernahme gewisser Ämter (Ehrenämter) verpflichtet, so z. B. als Armen- pfleger, als Gemeindevertreter, Schulvorsteher und Schiedsmann. Der Staat hat eine größere Anzahl solcher Ehrenämter eingerichtet. Dazu ge- hören das Amt eines Beisitzers oder Schöffen bei den Amtsgerichten oder Gewerbegerichten, das Amt eines Geschworenen bei den Landgerichten, das Amt eines Mitgliedes der Einkommensteuerkommissionen (Voreiu- schätzungs-, Veranlagungs-, Berufungskommission), das Amt eines Vor- mundes, eines Pflegers. In der Erfüllung solcher ehrenamtlichen Pflich- ten wird ein guter Staatsbürger gewissenhaft bemüht sein, das Wohl der Gesamtheit zu fördern.
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