1912 -
München [u.a.]
: Oldenbourg
- Autor: Knörk, Otto, Baier, Hans, Kracher, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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8. Als Der Urgroßvater Kaufmann war.
ständige Laster eines jungen Menschen und der Weg sind, so die-
selben zur Untreue und anderen bösen Unternehmungen verführet,
so muß ein Handelsbursche, wenn er sein Glück muthwillig nicht
verschertzen will, sich auch eines nüchternen und vernünftigen Wan-
dels allezeith befleißiget!, sich niemals zu einer Sauff- oder Spiel-
gesellschaft bringen, und sich dazu verleithen lassen, andrer Gestalt
derselbe zu gewärtigen hat, daß er sogleich aus Dienst geschafft
werde, und das Kostgeld vor der Zeith, da er in den Dienst ge-
standen, entrichtet werden müsse". Auch der Aufwand in Kleidung
tvar in der ferneren Vergangenheit den Handelsburschen untersagt,
tvas bei dem geraden, schlichten Sinne der damaligen Handel-
treibenden nicht weiter wundert. Ein Nürnberger Kaufmann aus
altem Patrizierhause schrieb einst seinem Sohne folgende Mahnung:
„Ich hab dich darumb hingeschickt, daß du lernest Geld getvinnen,
und lernest nit Geld verzehren und vertun, denn es hängt einem
sein Lebtag an. Ich bin wohl zwei Jahre außen gewest, ich hatte
so viel nit verzehret als du. Und ist auch nit meine Meinung, daß
du tust, was du an den andern siehst, es schadet nit, daß du schlicht
gehest. Aber mit atlassenen Wammsen ist es zu viel, dann Feigen-
säcke sollen nit atlassen Wamms tragen, man will sonst wähnen,
du seist eines Grafen Sohn."
Auch über die Wahrung der Geschäftsgehei m-
nisse ließen sich alle Kaufmannsinnungsgesetze aus. Das Magde-
burger Statut sagte hierüber: „Schließlich recommandieretz einen
Handelsburschen nebst der Treue und guten Aufführung oder Lebens-
wandel insonderheit auch die Verschwiegenheit. Daher muß der-
selbe die Geschäfte seiner Herrschaft so wenig, als die Heimlichkeit
ihrer Handlung und Korrespondenz austragen oder ausplaudern."
Zuletzt war auch der Vertragsbruch vorgesehen. Die Be-
stimmungen hierüber heißen: „Entliefe ein Bursche seinem Herren,
so kann und soll er auch nicht wieder angenommen werden, sondern
er muß nachher ein andres Metier ergreifen."
Unter all diesen und hundert andern Bestimmungen legte
der Kaufmannslehrling seine Lehrjahre zurück. Er erhielt während
der Zeit, die mitunter sogar sechs Jahre überstieg, vom Prinzipal
nur freie Wohnung und Ko st und höchstens am Schlüsse
der Burschenzeit ein „würdig und angemessen Geschenk", das jedoch
meist so gering war, daß es heutzutage, alle Verhältnisse in Rech-
nung gezogen, einem Lehrling nicht einmal als Weihnachtsgrati-
fikation genug wäre.
Endlich kam der Tag der Lossprechung, d. h. der Handels-
bursche wurde in feierlicher Stunde und nach Ablegung einer Prü-
x) empfiehlt: 2) sprich Meti-e: Handwerk.