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1. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 40

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
40 18. Die Handelsgesellschaften. hatten auch beide noch lange Zeit ihr schönes Auskommen; denn die Nachfrage blieb immerfort eine starke. Insofern hatte sich also der alte Müller geirrt. Es dauerte über gar nicht lange, so wurde eine dritte und gar eine vierte Ziegelei angelegt. Auch ihre Unter- nehmer glaubten bei den gesteigerten Wohnungsbedürfnissen und bei der großen Nachfrage nach Ziegeln noch erfolgreich in den Wettbewerb eingreifen zu können. Nun kam aber der alte Müller doch zu seinem Recht. Die vier Ziegeleien machten mehr Ziegel, als der Bedarf des Städtchens und der erreichbaren Nachbarschaft erforderte. Sie verbesserten zwar ihre Fabrikationsweise, soviel sie konnten, um die Selbstkosten herabzusetzen, aber schließlich fingen sie doch an sich gegenseitig zu unterbieten. So kamen sie zu Schleu- derpreisen, bei denen sie auch keine ordentlichen Löhne und Ge- hälter nrehr zahlen konnten. Nach einigen Jahren hatten sie sich durch ihren eigenen Geschäftsneid in Vermögensverfall gebracht; sie standen still und die von ihnen herangezogenen Arbeiter waren brotlos. „Übermäßige Konkurrenz," sagte der alte Müller — und nun hörte man auf ihn — „schadet immer mehr, als sie nützt. Die Ziegel hatten wir wohl eine Zeitlang billig genug, aber die Bauten sind dadurch auch immer größer geworden und die guten Stuben waren eigentlich recht überflüssig." H. Mahraun. 18. Die Handelsgesellschaften. Unter Handelsgesellschaften versteht das Gesetz Vereinigungen mehrerer Personen unter gemeinschaftlicher Firma zum gemein- schaftlichen Betriebe von Geschäften in kaufmännischen Formen. Jede Handelsgesellschaft ist unter ihrer besonderen Firma wie ein Einzelkaufmann geschäftsfähig mit den Rechten und Pflichten eines Kaufmanns. Nach dem Handelsgesetzbuch sind folgende vier Arten von Handelsgesellschaften zu unterscheiden: 1. Die offene Handelsgesellschaft; jeder einzelne Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. 2. Die Kommanditgesellschaft; mindestens einer der Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft un- beschränkt mit seinem ganzen Vermögen (Komplementär), andre aber nur in Höhe einer bestimmten Einlage (Kommanditisten). 3. Diea ktiengesellschaft; alle Gesellschafter (Aktionäre) haften nur der Gesellschaft gegenüber mit einer Einlage (Aktie), nicht aber den Gesellschaftsgläubigern direkt.
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