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1. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 41

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
18. Die Handelsgesellschaften- 41 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären persönlich unbeschrankt haftende Gesellschafter stehen. Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs- gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver- sehen: Die e i n g e t r a g e n e E r tv e r b s - u n d Wirtschafts- genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk- t e r Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B. Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine, Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Anitsgericht geführte G e n o s s e n s ch a f t s r e g i st e r eingetragen und er- langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft- pflicht, nüt unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t und mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit- glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge- bracht fein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min- destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga- nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor. Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne Stammanteil mindestens 500 Mark betragen. Da diese Anteile nur in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden tonnen, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma, welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be- zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,
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