Anfrage in Hauptansicht öffnen
Dokumente für Auswahl
Sortiert nach:
Relevanz zur Anfrage
1912 -
München [u.a.]
: Oldenbourg
- Autor: Knörk, Otto, Baier, Hans, Kracher, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
18. Die Handelsgesellschaften-
41
4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei
welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären
persönlich unbeschrankt haftende Gesellschafter stehen.
Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs-
gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver-
sehen:
Die e i n g e t r a g e n e E r tv e r b s - u n d Wirtschafts-
genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk-
t e r Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung
des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B.
Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine,
Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Anitsgericht
geführte G e n o s s e n s ch a f t s r e g i st e r eingetragen und er-
langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des
Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man
unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft-
pflicht, nüt unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t und
mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften
die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber
unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch
direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen.
Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft
gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber
nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit-
glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der
Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft
wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs
gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge-
bracht fein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min-
destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß
gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga-
nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der
Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende
Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch
einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor.
Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich
sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne
Stammanteil mindestens 500 Mark betragen. Da diese Anteile nur
in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden
tonnen, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma,
welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be-
zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,