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1. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 115

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
Wie Meister Horn zu seinem Gelde kam. 115 zuständig ist, und bat aus Grund der beigelegten Rechnung um Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner. Eine Abschrift dieses Befehls sowie die Urkunde über die ordnungsmäßige Zustellung des- selben wurde mir überwiesen. Ich wartete 14 Tage auf den aus- stehenden Betrag . . ." „Und dann erhieltest du dein Geld," vollendete Horn. „Noch nicht," versetzte Schulz, „aber als nach Ablauf jener Frist weder Zahlung noch Widerspruch erfolgt war, schickte ich die mir zugestellten Papiere an das Amtsgericht mit der Bitte zurück, den Zahlungsbefehl nun für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das ge- schah. Den Bvllstreckungsbefehl übergab ich einem Gerichtsvollzieher mit dem Ersuchen, die Zwangsvollstreckung an dem Mobiliarvermögen des Schuldners so weit vorzunehmen, daß ich für meine Forderung gedeckt sei. Der Gegner aber zog es vor, lieber seine Schulden zu be- zahlen, und so unterblieb die Pfändung." „Da warst du freilich fein heraus," meinte Horn trocken, „aber wein Fall liegt nicht so günstig," fügte er besorgt hinzu, „der Gegner ist als unverträglich bekannt; er wird wahrscheinlich Widerspruch er- heben und den Ausgang dadurch unsicher gestalten." „Je nachdem," versetzte Schulz, „unter solchen Umständen aber mußt du statt des Mahnverfahrens das Klageverfahren einleiten." „Ach, das sind gewiß alles nur juristische Feinheiten, mit denen wir armen Laien uns doch nicht zurecht finden können!" seufzte Horn. „Im Gegenteil," rief Schulz, „die Sache ist durchaus nicht so schwierig, wie du denkst. Für das Mahnverfahren ist nur das Amts- gericht zuständig, und du darfst dort deine Sache selbst führen. Wider- spruch und mündliche Verhandlung haben nicht statt. Sobald aber, wie in deinem Falle, von vornherein Einwendungen zu erwarten sind, oder wenigstens noch rechtzeitig gegen einen schon erlassenen Zahlungsbefehl erfolgen, so tritt eben das Klazeverfahren ein, wobei der Kläger feinen Gegner durch das Gericht zur mündlichen Verhandlung laden läßt. Einen dahingehenden Antrag hast du stets in drei Exemplaren einzu- reichen, während zur Einleitung des Mahnverfahrens ein Exemplar genügt. Bei dem Klageverfahren liegt freilich die Entscheidung nur so lange bei dem Amtsgerichte, als es sich um einen Anspruch bis zu 300 Mark handelt; Sachen von größerem Werte dagegen unterstehen dem Urteil des Landgerichts. Die Verhandlung ist auch hier mündlich, aber die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig." Horn samt einen Augenblick nach. „Ich sehe ein," sprach er und gab sich für überwunden, „daß ich um das Gericht doch nicht hinweg- komine, und da meine Forderung weniger als 300 Mark beträgt, will ich nur lieber gleich die Klage bei dem Amtsgericht anhängig machen und meinen Schuldner zur mündlichen Verhandlung laden lassen. Da- bei ist nichts verloren; im Gegenteil, ich gewinne Zeit und spare Mühe." „Einen besseren Rat kann ich dir nicht geben," ermunterte noch- mals Schulz, brach mit freundlichem Kopfnicken das Gespräch ab und wandte sich einer andern Gruppe zu. Tags darauf sandte Horn folgende Klageschrift an das Amtsgericht: „Der Kaufmann Neumeier, Roonstraße 24 hierselbst, schuldet mir laut anliegender Rechnang vom 1. Oktober 1901 die Stimme von 225 Mark nebst 15 Mark Zinsen bei 4 Oj'o seit dem 1. Januar 1902.
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