1897 -
Stuttgart
: Bonz
- Hrsg.: Württembergisch-Evangelisch Schullehrerunterstützungsverein, ,
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): evangelisch-lutherisch
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Geschichte.
No. 144.
Friedenszeiten freiwillige Hilfsvereine zu gründen? Diese müssten zu-
nächst die Militärärzte auf dem Sclilachtfelde unterstützen und dann
die Verwundeten in den Hospitälern pflegen, bis sie genesen.“
Dieser Aufruf hatte grossen Erfolg. Schon 1863 kamen in Genf
Abgesandte aller grossen Staaten von Europa zusammen und beschlossen,,
in jedem Staate solche Hilfsvereine zu errichten. Im deutsch-dänischen
Kriege haben dieselben zuerst gewirkt, und über 150 freiwillige Kranken-
pfleger haben dort auf den Schlachtfeldern und in den Lazareten ge-
arbeitet. Noch im Jahre 1864 lud die schweizerische Regierung aber-
mals die Bevollmächtigten der andern Staaten nach Genf ein. Zwölf
Staaten schlossen dort zuerst „die Genfer Konvention“ (Vertrag),
die nachmals auch von andern Staaten angenommen worden ist.
Diese Genfer Konvention bestimmt folgendes: Alle Feldlazarett
und Militärhospitäler, die Kranke und Verwundete aufgenommen haben,
sind neutral, d. h. es darf von beiden kriegführenden Völkern auf sie
nicht geschossen werden. Ebenso sind alle Ärzte und Wärter, die zu ihnen
gehören, alle, die Verwundete transportieren, und alle Feldgeistlichen
unantastbar und dürfen nicht gefangen genommen werden. Vorräte,
Lebensmittel und Heilmittel, die für die Lazarete herbeigeführt werden,
darf der Feind nicht wegnehmen, wie es sonst im Kriege geschieht.
Auch alle Landesbewohner, die den Verwundeten zu Hilfe eilen, sollen
geschont werden. Jeder Verwundete, der in einem Hause aufgenommen
und verpflegt wird, dient diesem Hause als Schutz, so dass dasselbe
von Einquartierung und von einem Teile der Kriegssteuern frei bleibt.
Verwundete oder kranke Krieger sollen aufgenommen und gepflegt wer-
den ohne Unterschied, zu welchem Volke sie auch gehören mögen. Sind
sie hergestellt, so werden sie in ihre Heimat entlassen, wenn sie nicht
mehr zum Dienste tauglich sind. Wenn sie aber noch diensttauglich
sind, so müssen sie bei der Entlassung versprechen, während dieses
Krieges nicht mehr die Waffen zu führen. Alle Hospitäler und Laza-
rete sollen eine deutlich erkennbare und gleichförmige Fahne haben, die
ein rotes Kreuz im weissen Felde zeigt. Auch alle Ärzte, Feldgeistlichen,
Wärter und Krankenträger tragen am linken Arm eine weisse Binde
mit dem roten Kreuz.
2. Nach diesen Bestimmungen richten sich jetzt alle Völker von
Europa in ihren Kriegen. Sie haben auch im französischen Kriege
von 1870 und 71 viel Segen gestiftet und viel Elend gemildert.
Allen voran rüstete sich der Johanniterorden; das ist eine
Verbindung vornehmer Männer von Adel, die Hospitäler einrichten und
unterhalten. Mehr als 500 solcher Herren zogen freiwillig zur Pflege
der Verwundeten selbst mit aus, und 1100 Betten stellten sie in ihren