1897 -
Stuttgart
: Bonz
- Hrsg.: Württembergisch-Evangelisch Schullehrerunterstützungsverein, ,
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): evangelisch-lutherisch
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Bürgerkunde.
No. 169. 170.
doch den sichern Bürger schrecket
nicht die Nacht,
die den Bösen grässlich wecket;
denn das Auge des Gesetzes wacht
Heil’ge Ordnung, segensreiche
Himmelstochter, die das Gleiche
frei und leicht und freudig bindet,
die der Städte Bau gegründet,
die herein von den Gefilden
rief den ungesell’gen Wilden,
eintrat in der Menschen Hütten,
sie gewöhnt zu sanften Sitten,
und das teuerste der Bande
wob, den Trieb zum Vaterlande!
Tausend fleiss’ge Hände regen,
helfen sich im muntern Bund,
und in feurigem Bewegen
werden alle Kräfte kund.
Meister rührt sich und Geselle
in der Freiheit heil’gem Schutz;
jeder freut sich seiner Stelle,
bietet dem Verächter Trutz.
Arbeit ist des Bürgers Zierde,
Segen ist der Mühe Preis;
ehrt den König seine Würde,
ehret uns der Hände Fleiss.
Holder Friede,
süsse Eintracht,
weilet, weilet
freundlich über dieser Stadt!
Möge nie der Tag erscheinen,
wo des rauhen Krieges Horden
dieses stille Thal durchtoben,
wo der Himmel,
den des Abends sanfte Böte
lieblich malt,
von der Dörfer, von der Städte
wildem Brande schrecklich strahlt!
Aus Schillers „Glocke“.
170. Don den Gemeinden.
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-¿✓te Gemeinden sind die Grundlage des Staats. Sie sind nach ihrer
Größe in drei Klassen geteilt, deren erste die Städte von mehr als 5000 Ein-
wohnern, die zweite die Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern, endlich
die dritte alle übrigen Gemeinden begreift. Die Gemeindeverwaltung wird
unter der Aufsicht und Leitung des Oberamts durch den Ortsvorsteher und
den Gemeinderat besorgt. Verwahrloste Gemeinden können unter besondere
Staatsaufsicht gestellt werden.
Dem Gemeindcrat kommt zu die Vermögensverwaltung, die Fest-
stellung der Einnahmen und Ausgaben, die Ausübung der Ortspolizei, die
Bestellung des Gemeindepflegers und der andern Gemeindediener. Daneben
hat er die ihm vom Staate übertragenen Geschäfte zu besorgen und die
Stiftungen für wohlthätige und gemeinnützige Zwecke zu verwalten. Er be-
steht se nach der Größe der Gemeinden aus 5 bis 24 Mitgliedern, welche
auf 6 Jahre gewählt werden. Hiezu können in Städten von mehr als
10000 Einwohnern noch einer oder mehrere besoldete Gemeinderüte treten.
Je nach 2 Jahren tritt */3 aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt.
Ein Gehalt ist mit den Gemeinderatsstellen nicht verbunden, wohl aber der
Bezug von verschiedenen Gebühren.
Vorstand des Gemeinderats ist der Ortsvorftcher: Schultheiß, Stadt-