1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
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lagen zur Verstellung von Zelluloid und Degrasfabriken,
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Ver-
nieten hergestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung
eiserner Schiffe, zur Verstellung eiserner Brücken oder son-
stiger eiserner Baukonstruktionen, die Anlagen zur Destillation
oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwaffer, die
Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Faser-
material auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird
(Zellulosefabriken), die Anlagen, in welchen Albuminpapier
hergestellt wird, die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen
ungegerbter Tierfelle sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs-
und Verzinkungsanstalten, die Anlagen zur Verstellung von
Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräs-
maschinen), die Anlagen zur Verstellung von Zündschnüren
und von elektrischen Zündern.
Das vorstehende Verzeichnis kann, je nach Eintritt oder
Wegfall der im Eingang gedachten Voraussetzung, durch Be-
schluß des Bundesrats, vorbehaltlich der Genehmigung des
nächstfolgenden Reichstags, abgeändert werden.
Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage
müffen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Be-
schreibungen beigefügt werden.
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu er-
innern, so wird das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung
in das zu den amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§ 16)
bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht, mit zder
Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage
binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren
Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekannt-
machung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für alle
Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
präklusivisch.
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde
zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder
Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Auf
Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung