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1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
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§ 104 b.
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
3) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk
einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die
letztere ;
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer
höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich
erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde;
o) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere
Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz-
lichen Grenzen halten;
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn
die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen nicht hin-
reichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu
verfolgen.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch
eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor-
schriften.
5. Handwerkskammern.
Andere Berufsftände hatten schon seit längerer Zeit Standes-
vertretungen ; so die Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
die Kaufleute in der Handelskammer. Jetzt haben auch die
Handwerker ihre Vertretung in der Handwerkskammer. Die
Handwerkskammer kann für das Landwerk außerordentlich
segensreich werden — denn sie ist das Bindeglied zwischen
Landwerk und Staat — wenn die richtigen Männer an ihre
Spitze gestellt werden.
3) Zweck derselben.
Die Handwerkskammern sollen die Interessen des Land-
werkes vertreten. Es deckt sich vieles mit den Aufgaben der Innung.