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1. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 47

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
47 § 104 b. Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar: 3) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere ; b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde; o) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler. Die Genehmigung ist zu versagen: 1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz- lichen Grenzen halten; 2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen nicht hin- reichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor- schriften. 5. Handwerkskammern. Andere Berufsftände hatten schon seit längerer Zeit Standes- vertretungen ; so die Landwirte in der Landwirtschaftskammer, die Kaufleute in der Handelskammer. Jetzt haben auch die Handwerker ihre Vertretung in der Handwerkskammer. Die Handwerkskammer kann für das Landwerk außerordentlich segensreich werden — denn sie ist das Bindeglied zwischen Landwerk und Staat — wenn die richtigen Männer an ihre Spitze gestellt werden. 3) Zweck derselben. Die Handwerkskammern sollen die Interessen des Land- werkes vertreten. Es deckt sich vieles mit den Aufgaben der Innung.
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