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1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
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b) Pflicht mäßige Aufgaben.
§ 103 e.
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden
Vorschriften zu überwachen;
3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des
Handwerkes durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung
von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die
Verhältnisse des Handwerkes berühren;
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Hand-
werkes berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen
sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand-
werkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten;
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der
Gesellenprüfung (§ 131 Absatz 2);
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Be-
anstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse
(8 132). '
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamt-
intereffen des Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige
desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerb-
lichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Ge-
sellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen zu
errichten und zu unterstützen.
o) Freiwillige Aufgaben.
Sie kann Veranstaltungen treffen zur Förderung der Aus-
bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge. (Meisterkurse,
Fach- und Fortbildungsschulen.)
d) Innung und Handwerkskammer.
Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den An-
ordnungen der Handwerkskammer Folge zu leisten. Verstoßen
ihre Beschlüsse gegen Anordnungen der Kammer, so sind sie
ungültig.