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1. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 48

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
48 b) Pflicht mäßige Aufgaben. § 103 e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren; 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Hand- werkes berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand- werkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Absatz 2); 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Be- anstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (8 132). ' Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamt- intereffen des Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerb- lichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Ge- sellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. o) Freiwillige Aufgaben. Sie kann Veranstaltungen treffen zur Förderung der Aus- bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge. (Meisterkurse, Fach- und Fortbildungsschulen.) d) Innung und Handwerkskammer. Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den An- ordnungen der Handwerkskammer Folge zu leisten. Verstoßen ihre Beschlüsse gegen Anordnungen der Kammer, so sind sie ungültig.
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