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1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
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e) Beschaffung und Unterhaltung von Maschinen, Gerät-
schaften und anderen Gegenständen des landwirtschaft-
lichen Betriebes auf gemeinschaftliche Rechnung der Mit-
glieder und Überlassung an diese gegen angemessene Be-
nutzungsgebühr,
i) Ansammlung eines unteilbaren Vereinsvermögens (Stif-
tungsfonds) zur Förderung der Wirtschaftsverhältniffe
der Mitglieder,
Z) Verbreitung wirtschaftlicher Kenntnisse durch Abhaltung
belehrender Vortrüge und Austausch bemerkenswerter
Erfahrungen sowie Besprechung und Beschlußfassung über
wirtschaftliche Maßnahmen zur Besserung der Lage der
Mitglieder.
§ 5. Die Genossenschaft beruht auf christlicher und staats-
treuer Grundlage. In den Versammlungen, sowie bei der
ganzen Vereinstätigkeit sind Erörterungen oder Maßnahmen
konfessioneller oder politischer Natur unbedingt ausgeschlossen.
Damit ist ausgesprochen, daß die Genossenschaften des Raiff-
eisenschen Systems die Behandlung aller wirtschaftlichen An-
gelegenheiten ihrer Mitglieder zur Aufgabe haben, sofern
nicht politische und konfessionelle Fragen dabei mit in Betracht
kommen.
Amfang und Mitgliederzahl der Raiffeisen-Vereine.
Am den wirklichen Bedürfnissen der Mitglieder Rechnung
tragen zu können, muß man diese kennen; deshalb soll jeder
Verein einen fest abgegrenzten Bezirk bilden, der nicht zu groß
ist, und in der Regel soll er nur aus einer Kirchen- oder
Zivilgemeinde bestehen mit einer durchschnittlichen Einwohner-
zahl von 1000 bis 2000. Rur geschäftsfähige Personen werden
als Mitglieder aufgenommen und dürfen diese nicht einer
anderen Kreditgenossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht an-
gehören. Rach der Art der Haftpflicht unterscheidet man im
allgemeinen:
1. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht; wobei
die Genossen mit ihrem ganzen Vermögen persönlich und