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1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
solidarisch der Genossenschaft und unmittelbar auch den
Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft
hasten.
2. Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht.
Bei diesen hatten die Genossen zwar auch mit ihrem
ganzen Vermögen, aber nicht den Gläubigern direkt,
sondern sie sind der Genossenschaft gegenüber zu Nach-
schüssen verpflichtet, damit diese die Gläubiger befriedigen
kann.
3. Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Jeder
Genosse haftet mit einer durch das Statut festgesetzten
Summe.
Veim Eintritt muß jedes Mitglied einen Geschäftsanteil
zahlen. Das Statut bestimmt diesen näher nach Höhe und
Zahlungsweise.
Die Raiffeisen - Vereine sind Genossenschaften mit unbe-
schränkter Haftpflicht ( E. G. m. u. io.).
Diese Art wird von manchen Gegnern bekämpft. Aber ge-
rade die unbeschränkte Haftpflicht bietet eine große Sicherheit
dafür, daß bei der Führung der Geschäfte mit der gehörigen
Vorsicht und Amsicht zu Werke gegangen wird, weil die Mit-
glieder der Verwaltung selbst an der Haftpflicht als Vereins-
mitglieder beteiligt sind. Aus diesem Grunde, sowie um pflicht-
gemäß über dem Wohle des Vereins zu wachen, werden die
Verwaltungsorgane, Vorstand, Rechner und Aufsichtsrat die
Augen offen halten und bei einem etwaigen Rückgänge der Ver-
mögensverhältniffe der Schuldner oder Bürgen rechtzeitig in
geeigneter Weise einschreiten. Sie sind hierzu um so eher in
der Lage, als die verhältnismäßig geringe Ausdehnung des
Vereinsbezirks eine möglichst genaue und fortlaufende Kenntnis
der einschläglichen Verhältnisse gewährleistet. Gerade die Er-
fahrungen, die die Raiffeisenschen Genossenschaften in der beinah
60 jährigen Zeit ihres Bestehens gemacht haben, haben gezeigt,
daß bei gewissenhafter Geschäftsführung, die unbeschränkte Haft-
pflicht absolut ungefährlich ist.