1913 -
Berlin
: Mittler
- Autor: Knörk, Otto
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Aus einem Pfund fein Gold sollen gesetzlich 139'/, Kronen
(Zehnmarkstücke) geprägt werden.
Da reine Gold- und Silbermünzen weniger dauerhaft sind,
als solche, in denen sich eine Beimengung von Kupfer befindet, so
unterscheidet man das Brutto- oder Rauhgewicht der Münzen (Gold
oder Silber und Kupfer) von dem Feingewicht (ohne Zusatz von
Kupfer). Ersteres nannte man mit einer älteren Bezeichnung auch
„Schrot", letzteres „Korn". Der Ausdruck „von altem Schrot und
Korn" bezeichnete früher eine Münze als den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend.
Das Mischungsverhältnis der Reichsgeldmünzen ist auf 900
Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Silber durch das Münz-
gesetz festgelegt.
Während in den meisten Ländern der Feingehalt der Gold-
münzen 900/iooo beträgt, ist er in England und Indien etwas größer,
nämlich 916 V2/1000.
Da sich bei der Prägung des Geldes kleine Fehler im Fein-
gehalt oder im Rauhgewicht nicht vermeiden lassen, so ist für die
Gültigkeit der Münzen eine gewisse Fehlergrenze (Remedium oder
Toleranz) gesetzlich zugelassen worden. Diese gesetzlich erlaubte Ab-
weichung im Gewicht soll jedoch im Rauhgewicht nicht mehr oder
weniger als 2lh Tausendteile, im Feingewicht nicht mehr als 2 Tausend-
teile betragen.
Münzen, die sich innerhalb dieser Fehlergrenze halten, besitzen
das sogenannte „Passiergewicht".
Da die Münzen durch den Gebrauch allmählich abgenutzt werden,
werden sie von den Staatskassen noch in Zahlung genommen, wenn
ihr Gewicht nicht mit mehr als 5 Tausendteile hinter dem Normal-
gewicht zurückbleibt. Diese Münzen werden von den Staatskassen
gegen vollwertige umgetauscht und wieder eingeschmolzen. Den Verlust
trägt in Deutschland das Reich, in anderen Ländern der Besitzer der
minderwertigen Münzen.
Münzvergehen werden in allen Ländern streng bestraft. § 150
des Reichsstrafgesetzbuches sagt darüber: „Wer echte, zum Umlauf
bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder aus andere
Weise verringert und als vollgültig in Verkehr bringt oder aber
solche verringerten Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnis
mit dem, der sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,
wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auch auf Geldstrafe bis zu
3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann. Der Versuch ist strafbar."