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1. Kurzgefaßtes Lehr- und Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 78

1913 - Berlin : Mittler
78 Aus einem Pfund fein Gold sollen gesetzlich 139'/, Kronen (Zehnmarkstücke) geprägt werden. Da reine Gold- und Silbermünzen weniger dauerhaft sind, als solche, in denen sich eine Beimengung von Kupfer befindet, so unterscheidet man das Brutto- oder Rauhgewicht der Münzen (Gold oder Silber und Kupfer) von dem Feingewicht (ohne Zusatz von Kupfer). Ersteres nannte man mit einer älteren Bezeichnung auch „Schrot", letzteres „Korn". Der Ausdruck „von altem Schrot und Korn" bezeichnete früher eine Münze als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Das Mischungsverhältnis der Reichsgeldmünzen ist auf 900 Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Silber durch das Münz- gesetz festgelegt. Während in den meisten Ländern der Feingehalt der Gold- münzen 900/iooo beträgt, ist er in England und Indien etwas größer, nämlich 916 V2/1000. Da sich bei der Prägung des Geldes kleine Fehler im Fein- gehalt oder im Rauhgewicht nicht vermeiden lassen, so ist für die Gültigkeit der Münzen eine gewisse Fehlergrenze (Remedium oder Toleranz) gesetzlich zugelassen worden. Diese gesetzlich erlaubte Ab- weichung im Gewicht soll jedoch im Rauhgewicht nicht mehr oder weniger als 2lh Tausendteile, im Feingewicht nicht mehr als 2 Tausend- teile betragen. Münzen, die sich innerhalb dieser Fehlergrenze halten, besitzen das sogenannte „Passiergewicht". Da die Münzen durch den Gebrauch allmählich abgenutzt werden, werden sie von den Staatskassen noch in Zahlung genommen, wenn ihr Gewicht nicht mit mehr als 5 Tausendteile hinter dem Normal- gewicht zurückbleibt. Diese Münzen werden von den Staatskassen gegen vollwertige umgetauscht und wieder eingeschmolzen. Den Verlust trägt in Deutschland das Reich, in anderen Ländern der Besitzer der minderwertigen Münzen. Münzvergehen werden in allen Ländern streng bestraft. § 150 des Reichsstrafgesetzbuches sagt darüber: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder aus andere Weise verringert und als vollgültig in Verkehr bringt oder aber solche verringerten Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, der sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auch auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar."
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