1906 -
Leipzig
: Hahn
- Autor: Wehrhan, Karl, Kleineberg, W.
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1901
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde?
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen
Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle
der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
b) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein-
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
§ 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver-
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
§ 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen)
nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung
teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem
Zwecke den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der
Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen
zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be-
sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
b) Zwangsinnungen.
§ 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der
Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde
auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt-
liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke
ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu-
gehören haben, wenn
1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei-
trittszwanges zustimmt,
2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die
Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am
Genossenschaftsleben teil zu nehmen und die Jnnungseinrichtungen zu
benutzen, und
3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung
einer leistungsfähigen Innung ausreicht.
Ii. I n n u n g s a u s s ch ü s s e.
ß 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In-
nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt
die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem
können ihm Rechte und Pstichten der beteiligten Innungen übertragen werden.
Iii. Handwerkskammern.
8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind
Handwerkskammern zu errichten.
8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt:
1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder,
2) von denjenigen Gewerbeveremen und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der
Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so-
weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit
zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand-
werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden.
8 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu
überwachen;
3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes
durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;