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1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1906 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; b) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. § 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. § 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teil zu nehmen und die Jnnungseinrichtungen zu benutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. I n n u n g s a u s s ch ü s s e. ß 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pstichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 2) von denjenigen Gewerbeveremen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. 8 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;
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