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1. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 128

1900 - Essen : Baedeker
128 bezirkes können zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen einen Jnnungs- ausschuß bilden. Gewöhnlich werden diesem die Einrichtung und Verwaltung gemeinsamer Unterstützungskassen und die Errichtung eines gemeinsamen Schieds. zerichts übertragen. Innungen desselben Faches können endlich zu Jnnungs- verbänden zusammentreten, die bereits für mehrere Gewerbe zum Teil mit dem Bezirke für das ganze Deutsche Reich bestehen. Ihre Aufgabe ist, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Von besonderer Wichtigkeit für die Wahrnehmung der Interessen des Handwerks sind die Handwerkskammern, deren Bezirke in Preußen in der Regel mit den Regierungsbezirken zusammenfallen. Ihnen liegt insbesondere ob: 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung; 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegen- heiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Mitglieder der Handwerkskammern, deren Zahl durch das Statut bestimmt wird, werden gewählt: 1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Hand- werker sind, dürfen sich an der Wahl nicht beteiligen. Auch bei der Handwerkskammer besteht ein Gesellenausschuß, dessen Mit- glieder von den Gesellenausschüssen bei den Innungen gewählt werden. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1. beinr Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswe>ens zum Gegenstände haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegen- heiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren; 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- ausschüsse.
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