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1. Teil 1 - S. 443

1899 - Essen : Bädeker
443 sondern nur wenn von den zur Zugehörigkeit zur Innung verpflichteten Mitglieder V- die Schließung der Innung beantragt und 3/4 in der Jnnungsversammlung diesem Antrage zustimmen 3. Die Handwerkskammern. Über den Innungen stehen die Handwerkskammern. Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die Gesamtinteressen des Handwerks und die Interessen der in ihrem Bezirke vorhandenen Handwerker bei Fragen der Gesetzgebung und der Staatsverwaltung zu vertreten. Außerdem liegt ihnen ob, nähere Vorschriften über das Lehr- lingswesen zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen, Prüfungs- ausschüsse zu bilden und solche Veranstaltungen zur Ausbildung der Hand- werker zu treffen, p deren Begründung und Unterhaltung die Kraft der Innungen und Handwerkervereine nicht ausreicht. Die Innungen und Jnnungsausschüsse find verpflichtet, den Anordnungen der Handwerks- kammern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften kann die Handwerkskammer mit Geldstrafen bis zu 20 Mark bedrohen. Die Bildung von Handwerkskammern hängt nicht von dem Belieben der Handwerker ab, sie ist vielmehr allgemein durch Gesetz vorgeschrieben, so daß jeder Ort dem Bezirk einer Handwerkskammer angehört, jeder Handwerker einer Handwerkskammer untersteht. Ihre Mitglieder werden aber nicht von allen Handwerkern, sondern von den Innungen und den Vereinen gewählt, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen. Handwerker, die an den Wahlen zur Handwerkskammer teilnehmen wollen, müssen Idaher einer Innung oder einem der gedachten Vereine beitreten. Wie bei den Innungen, so wird auch bei den Handwerkskammern ein Gesellenausschuß gebildet, der von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt wird., Ihm gebührt die Mitwirkung bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlingswesen, bei den Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen, sowie bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt der Regierungspräsident. Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden getragen, welche sie aber auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen können. Der Handels- minister kann übrigens bestimmen, daß diese Kosten an Stelle der Gemeinden von weiteren Kommunalverbünden zu tragen sind. Die Handwerkskammern sind hiernach mit sehr weitgehenden Befug- nissen ausgestattet, die ihnen ermöglichen, die Ausbildung der Handwerker und namentlich der Lehrlinge wirksani zu fördern und die Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung, welche das Handwerk berühren, zu beeinsinssen. Letzterer Einfluß ist ihnen dadurch gesichert, daß ihre An- hörung bei allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten nicht in das Belieben der Behörden gestellt, sondern gesetzlich vorgeschrieben ist.
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