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1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 86

1913 - Leipzig : Hahn
86 Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). § 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; 5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. § 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^ tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. ¿)ex 'Qcxxievxiefymev. Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe preis. Vivos voco. (Gebende rufe ich. Fest gemauert in der Erden steht die Form, aus Lehm gebrannt. Heute muß die Glocke werden, frisch, Gesellen, seid zur Hand! Bon der Stirne heiß rinnen muß der Schweiß, soll das Werk den Meister loben; doch der Segen kommt von oben. Zum Werke, das wir ernst bereiten, geziemt sich wohl ein ernstes Wort. Fulgura frango. Blitze breche ich.) wenn gute Reden sie begleiten, dann fließt die Arbeit munter fort. So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn, was durch die schwache Kraft entspringt; den schlechten Mann muß man verachten, der nie bedacht, was er vollbringt. Das ist's ja, was den Menschen zieret, und dazu ward ihm der verstand, daß er im innern Herzen spüret, was er erschafft mit seiner Hand. 42. Das Lied von der Glocke. I. Nortuos plango. Tote beklage ich.
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