1910 -
Nürnberg
: Korn
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1894
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten, Mädchenschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten, Mädchenschule
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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angelegenheilen, 6. des Kriegs und 7. des Verkehrs. Sämtliche
Staatsminister zusammen bilden den Ministerrat.
Die bayerische Verfassung gewährleistet allen Staatsange-
hörigen freie Religionsübuug und freies Vereins- und Versamm-
lungsrecht unter Beobachtung der bestehenden Gesetze, Sicherheit
der Person und des Eigentums und Gleichheit aller vor dem Gesetze.
Zum Teil nach: Bayer. Jahrbuch.
105. Von der Rechtspflege.
Es wäre eine schöne Sache, wenn es unter den Menschen
keine Streitigkeiten gäbe, wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte,
den andern ihre Rechte unverkümmert zugestände, und wenn keiner,
weder aus Gewinnsucht noch aus Zorn und Leidenschaft, sich
hinreißen ließe, Handlungen zu begehen, welche mit einem ge-
ordneten Gemeinwesen unverträglich sind. Das ist nun aber,
wie die Menschen einmal sind, nicht möglich und es genügt des-
halb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll,
sondern er muß auch dafür sorgen, daß dieses Recht von allen
anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man muß
indessen nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein
Bösewicht sein müsse. Meist sind beide von ihrem Rechte über-
zeugt; und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer zu
erkennen, wer eigentlich recht hat. Außerdem gibt es freilich Ver-
gehungen, bei denen es höchstens zweifelhaft sein kann, ob einer
sie begangen hat, nicht aber, ob er damit im Recht war oder nicht.
Jene Fälle, wo es sich um streitige Rechtsansprüche, nament-
lich um Eigentum handelt, nennt man das bürgerliche Recht.
. Dahin gehören z. B. alle Erbschaftsangelegenheiten, alles, was
sich auf Kauf und Verkauf, auf Pacht- und Mietverhältnisfe,
Darlehen rc. bezieht.. Wenn zwei Personen sich darüber nicht
einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein, d. h. die
angerufenen Gerichte entscheiden und die Staatsgewalt zwingt
jeden dem richterlichen Spruche sich zu fügen.
Anders ist es, wenn ein Verbrechen begangen worden ist. Hier
tritt der Staat selbst durch die Gerichte als Ankläger und Richter
auf, d. h. derjenige, welcher sich an den Gesetzen des Staates
durch Diebstahl, Mord, Aufruhr rc. vergangen hat, wird/ sobald
seine Tat bekannt geworden ist, auch wenn kein anderer Bürger für
sich wegen Beschädigung Klage führt, zur Rechenschaft gezogen
und nach den Bestimmungen des Straf- oder Kriminalrechts
behandelt. Denn es kommt hier nicht bloß das Recht eines ein-
zelnen in Frage, sondern die Sicherheit und das Ansehen des Staates
selbst würde Not leiden, wenn solche Vergehungen ungeahndet
und solche Mitglieder des Gemeinwesens unbestraft blieben.