Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lehr- und Lesebuch für Fortbildungs- und Sonntagsschulen - S. 142

1910 - Nürnberg : Korn
142 angelegenheilen, 6. des Kriegs und 7. des Verkehrs. Sämtliche Staatsminister zusammen bilden den Ministerrat. Die bayerische Verfassung gewährleistet allen Staatsange- hörigen freie Religionsübuug und freies Vereins- und Versamm- lungsrecht unter Beobachtung der bestehenden Gesetze, Sicherheit der Person und des Eigentums und Gleichheit aller vor dem Gesetze. Zum Teil nach: Bayer. Jahrbuch. 105. Von der Rechtspflege. Es wäre eine schöne Sache, wenn es unter den Menschen keine Streitigkeiten gäbe, wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte, den andern ihre Rechte unverkümmert zugestände, und wenn keiner, weder aus Gewinnsucht noch aus Zorn und Leidenschaft, sich hinreißen ließe, Handlungen zu begehen, welche mit einem ge- ordneten Gemeinwesen unverträglich sind. Das ist nun aber, wie die Menschen einmal sind, nicht möglich und es genügt des- halb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll, sondern er muß auch dafür sorgen, daß dieses Recht von allen anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man muß indessen nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein Bösewicht sein müsse. Meist sind beide von ihrem Rechte über- zeugt; und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer zu erkennen, wer eigentlich recht hat. Außerdem gibt es freilich Ver- gehungen, bei denen es höchstens zweifelhaft sein kann, ob einer sie begangen hat, nicht aber, ob er damit im Recht war oder nicht. Jene Fälle, wo es sich um streitige Rechtsansprüche, nament- lich um Eigentum handelt, nennt man das bürgerliche Recht. . Dahin gehören z. B. alle Erbschaftsangelegenheiten, alles, was sich auf Kauf und Verkauf, auf Pacht- und Mietverhältnisfe, Darlehen rc. bezieht.. Wenn zwei Personen sich darüber nicht einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein, d. h. die angerufenen Gerichte entscheiden und die Staatsgewalt zwingt jeden dem richterlichen Spruche sich zu fügen. Anders ist es, wenn ein Verbrechen begangen worden ist. Hier tritt der Staat selbst durch die Gerichte als Ankläger und Richter auf, d. h. derjenige, welcher sich an den Gesetzen des Staates durch Diebstahl, Mord, Aufruhr rc. vergangen hat, wird/ sobald seine Tat bekannt geworden ist, auch wenn kein anderer Bürger für sich wegen Beschädigung Klage führt, zur Rechenschaft gezogen und nach den Bestimmungen des Straf- oder Kriminalrechts behandelt. Denn es kommt hier nicht bloß das Recht eines ein- zelnen in Frage, sondern die Sicherheit und das Ansehen des Staates selbst würde Not leiden, wenn solche Vergehungen ungeahndet und solche Mitglieder des Gemeinwesens unbestraft blieben.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer